Ambulante Pflegesachleistung

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Definition

Stand: 02. Dezember 2021

Pflegebedürftige, die weiterhin zu Hause leben, können einen zugelassenen professionellen Pflegedienst engagieren und erhalten dann die sogenannten ambulanten Pflegesachleistungen. Diese werden auch häusliche Pflegehilfe genannt. Dazu zählen:

  • körperbezogene Pflegemaßnahmen, wie zum Beispiel Hilfen bei der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und Lagerung,
  • pflegerische Betreuungsmaßnahmen, wie zum Beispiel Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld (beispielsweise bei der Orientierung, der Tagesstrukturierung, der Kommunikation oder bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag),

  • Hilfen bei der Haushaltsführung, zum Beispiel Reinigen der Wohnung oder Einkaufen für den täglichen Bedarf.


Die ambulanten Pflegesachleistungen können jeweils entsprechend der individuellen Pflegesituation bedarfsgerecht zusammengestellt werden. 
Die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung für die Inanspruchnahme von ambulanten Sachleistungen eines Pflegedienstes betragen seit dem 1. Januar 2017 monatlich im Pflegegrad 2 bis zu 689 Euro, im Pflegegrad 3 bis zu 1.298 Euro, im Pflegegrad 4 bis zu 1.612 Euro und im Pflegegrad 5 bis zu 1.995 Euro.
 Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können ihren Anspruch auf den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat für Leistungen von ambulanten Pflegediensten im Sinne der oben genannten ambulanten Sachleistungen einschließlich Leistungen der sogenannten Selbstversorgung einsetzen. Unter Leistungen im Bereich der Selbstversorgung versteht man dabei bestimmte körperbezogene Pflegemaßnahmen, vor allem in Bezug auf Ernährung und Körperpflege, zum Beispiel Hilfen beim Duschen oder Sichwaschen.

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