Beratungseinsätze in der
eigenen Häuslichkeit

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Definition

Stand: 07. Oktober 2021

Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, müssen bei Pflegegrad 2 und 3 einmal halbjährlich sowie bei Pflegegrad 4 und 5 einmal vierteljährlich eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen. Pflegebedürftige, die ambulante Pflegesachleistungen von einem Pflegedienst in Anspruch nehmen, und Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben einen Anspruch, diese Beratungsbesuche einmal halbjährlich abzurufen. Diese Beratungsbesuche dienen dazu, die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern und regelmäßig die häuslich Pflegenden in der pflegefachlichen Praxis zu unterstützen.

Die Beratungseinsätze sind in der Häuslichkeit der pflegebedürftigen Person durchzuführen. Dies kann je nach Pflegesituation der eigene Haushalt, der Haushalt der Pflegeperson oder ein Haushalt sein, in den die pflegebedürftige Person aufgenommen wurde.
Die Beratungsbesuche können von folgenden Stellen durchgeführt werden:

  • zugelassene Pflegedienste,
  • neutrale und unabhängige Beratungsstellen mit pflegefachlicher Kompetenz, die von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannt sind,
  • Pflegefachkräfte, die von der Pflegekasse beauftragt wurden, aber nicht bei dieser beschäftigt sind,
  • Pflegeberaterinnen und -berater der Pflegekassen,
  • Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften, die die erforderliche pflegefachliche Kompetenz aufweisen.

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