Ehrenamtliches Engagement

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Definition

Stand: 07. Oktober 2021

Das bürgerschaftliche Engagement in der Pflege wird von der Pflegeversicherung mit verschiedenen Maßnahmen unterstützt und gestärkt. Denn mit der zunehmenden Zahl der Pflegebedürftigen steigt der Bedarf an ausgebildeten Pflegekräften und an Menschen, die ehrenamtlich in der Pflege tätig sind. Die Pflegeversicherung fördert deshalb gemäß § 45c SGB XI unter anderem den Auf- und Ausbau und die Unterstützung von Gruppen ehrenamtlich tätiger und anderer Personen, die bereit sind, sich bürgerschaftlich zu engagieren, sowie entsprechender ehrenamtlicher Strukturen.

Ehrenamtlich aktive Bürgerinnen und Bürger sowie Selbsthilfegruppen und -organisationen werden außerdem in die Versorgungsnetze vor Ort eingebunden. Das betrifft zum Beispiel Angebote zur Unterstützung im Alltag auf kommunaler Ebene wie Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz, die Entlastung von Pflegepersonen durch die stundenweise Übernahme der Betreuung und Versorgung der pflegebedürftigen Person zu Hause oder auch die Zusammenarbeit engagierter Bürgerinnen und Bürger oder Angehöriger von Selbsthilfegruppen mit den Pflegestützpunkten zur Beratung von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen.

Bürgerinnen und Bürger, die an einer ehrenamtlichen Tätigkeit in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung interessiert sind und diese bei der allgemeinen Pflege und insbesondere der Betreuung von Pflegebedürftigen, wie beispielsweise demenzerkrankten Menschen, unterstützen möchten, können sich durch Schulungen qualifizieren lassen. Zudem können sie kostenlos an den Pflegekursen der Pflegekassen teilnehmen. Zugelassene Pflegeeinrichtungen können ferner für ehrenamtliche Unterstützung als ergänzendes Engagement bei allgemeinen Pflegeleistungen eine Aufwandsentschädigung zahlen. Darüber hinaus wird gemäß § 45d SGB XI der Auf- und Ausbau von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen in der Pflege finanziell gefördert. Hierfür stellt die Pflegeversicherung zusätzliche Mittel in Höhe von 0,15 Euro pro Versichertem und Jahr zur Verfügung – das sind insgesamt circa 12 Millionen Euro im Jahr. Mit dem 1. Januar 2019 wurde zudem die Förderung von Gründungszuschüssen für neue Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen vereinfacht und erstmals grundsätzlich auch die Förderung bundesweiter Selbsthilfeaktivitäten von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen ermöglicht. 

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