Kommunale Beteiligung an
der Pflege

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Definition

Stand: 01. August 2022

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) stärkt die regionale Zusammenarbeit in der Versorgung pflegebedürftiger Menschen vor Ort, insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  • Pflegekassen können sich an regionalen Netzwerken für eine strukturierte Zusammenarbeit in der Versorgung beteiligen. Sie können sich einzeln oder gemeinsam an den Kosten der Vernetzung mit bis zu 25.000 Euro je Kalenderjahr je Netzwerk auf Ebene der Kreise/kreisfreien Städte oder Bezirke beteiligen. Unter 500.000 Einwohnerinnen und Einwohner können sie zwei, ab 500.000 Einwohnerinnen und Einwohner bis zu vier regionale Netzwerke fördern. In Stadtstaaten, die nur aus einer kreisfreien Stadt bestehen, können pro Bezirk zwei regionale Netzwerke gefördert werden. Netzwerke können auch kreis-, stadtgebiets- beziehungsweise bezirksübergreifend gefördert werden.
  • Die Zusammenarbeit der verschiedenen Beratungsangebote vor Ort für Pflegebedürftige wird verbessert. Die Landesverbände der Pflegekassen schließen hierzu mit den zuständigen Stellen der Länder Landesrahmenverträge über die Zusammenarbeit in der Beratung.
  • Die Leistungs- und Preisvergleichslisten zu den zugelassenen ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen enthalten die von den Ländern anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag. Auch weitere Unterstützungsangebote für Pflegebedürftige können in die Leistungs- und Preisvergleichslisten aufgenommen werden. So entsteht Transparenz über die vor Ort vorhandenen Angebote.

Die Kommunen haben eine bedeutsame Rolle für die Pflege: Sie sind beispielsweise in Pflegestützpunkten beteiligt, die Beratungsgutscheine einlösen und Pflichtberatungen beim Bezug von Pflegegeld erbringen dürfen. Die Beteiligung der Länder und Kommunen an der Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamts wurde vereinfacht. Die Kommunen können von den Pflegekassen den Abschluss von Vereinbarungen zur Zusammenarbeit in der Beratung vor Ort verlangen.

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