Pflegegrad 1

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Definition

Stand: 07. Oktober 2021

Grundsätzlich werden die Leistungen der Pflegeversicherung für Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 bis 5 gewährt. Für frühzeitige Hilfestellungen zum Erhalt oder zur Wiederherstellung der Selbstständigkeit und der Vermeidung schwererer Pflegebedürftigkeit werden aber auch bei Personen mit geringeren Beeinträchtigungen, die dem Pflegegrad 1 zugeordnet sind, bestimmte Leistungen der Pflegeversicherung gewährt. Es stehen Leistungen im Vordergrund, die den Verbleib in der häuslichen Umgebung sicherstellen, ohne dass bereits voller Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung angezeigt ist. Es stehen zusammengefasst folgende Leistungen zur Verfügung:

  • die Pflegeberatung,
  • halbjährlich einmal eine pflegefachliche Beratung in der eigenen Häuslichkeit,
  • der Wohngruppenzuschlag, 
  • die Anschubfinanzierung zur Gründung ambulant betreuter Wohngruppen,
  • die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln,
  • die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes,
  • die Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung,
  • die zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen,
  • die Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen und
  • der Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich oder
  • ein Zuschuss zur vollstationären Pflege in Höhe von 125 Euro monatlich sowie die zusätzliche Betreuung und Aktivierung in der stationären Pflegeeinrichtung.

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