Pflegeunterstützungsgeld als
Lohnersatzleistung

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Definition

Stand: 07. Oktober 2021

Beschäftigte, die Zeit für die Organisation einer akut aufgetretenen Pflegesituation eines nahestehenden angehörigen Menschen benötigen, können bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit fernbleiben (sogenannte kurzzeitige Arbeitsverhinderung). Die Regelung dient der besseren Vereinbarkeit von Pflege und Beruf. Angehörige haben nach § 44a SGB XI in diesen Fällen für insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftigen nahen Angehörigen Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung. Dieses wird auf Antrag von der Pflegekasse beziehungsweise dem Versicherungsunternehmen der privaten Pflege-Pflichtversicherung der pflegebedürftigen Person gewährt. Wenn mehrere Beschäftigte diesen Anspruch zugunsten desselben pflegebedürftigen nahestehenden Menschen geltend machen, ist deren Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld zusammen auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage begrenzt.

Damit das Pflegeunterstützungsgeld gewährt werden kann, muss ein Antrag bei der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen der pflegebedürftigen Person gestellt werden. Dieser Antrag muss unverzüglich nach Eintreten der akuten Pflegesituation unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung erfolgen. Von der Pflegekasse beziehungsweise dem Versicherungsunternehmen erhält die Leistungsbezieherin oder der Leistungsbezieher eine Bescheinigung über den Bezug des Pflegeunterstützungsgeldes, die wiederum unverzüglich dem Arbeitgeber vorgelegt werden muss.

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