Pflegezeit

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Definition

Stand: 07. Oktober 2021

Die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf ist im Familienpflegezeitgesetz und im Pflegezeitgesetz deutlich verbessert worden. Beschäftigte haben seitdem mehr zeitliche Flexibilität und Sicherheit, um nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen.
Beschäftigte, die in einer akut aufgetretenen Pflegesituation Zeit für die Organisation oder Sicherstellung der Pflege eines pflegebedürftigen nahestehenden angehörigen Menschen benötigen, können der Arbeit bis zu zehn Tage fernbleiben. Sie können in diesen Fällen für insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftigen nahen Angehörigen Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung erhalten. Dieses wird auf Antrag von der Pflegekasse beziehungsweise dem Versicherungsunternehmen der privaten Pflege-Pflichtversicherung der pflegebedürftigen Person gewährt.

Beschäftigte, die einen nahestehenden angehörigen Menschen zu Hause pflegen, können sich außerdem unter bestimmten Voraussetzungen bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen (Pflegezeit). Bei minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen besteht ein Anspruch auf Freistellung auch dann, wenn eine Betreuung außerhalb der häuslichen Umgebung erfolgt. Darüber hinaus können Beschäftigte eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung bis zu drei Monate für die Begleitung eines nahestehenden angehörigen Menschen in der letzten Lebensphase beanspruchen. Auch in diesem Fall müssen Beschäftigte die entsprechende Erkrankung der pflegebedürftigen Person durch eine ärztliche Bescheinigung gegenüber dem Arbeitgeber nachweisen. Auf diese Freistellungen haben Beschäftigte einen Anspruch gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten.

Zudem haben Beschäftigte in Betrieben mit in der Regel 25 oder mehr Beschäftigten ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten einen Anspruch auf Familienpflegezeit, das heißt auf eine teilweise Freistellung für die Pflege eines nahestehenden angehörigen Menschen in häuslicher Umgebung über einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten bei einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden.

Zur besseren Abfederung des Lebensunterhalts können Beschäftigte, die Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz oder nach dem Familienpflegezeitgesetz in Anspruch nehmen, ein zinsloses staatliches Darlehen erhalten.

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