Private Pflege­-Pflichtversicherung

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Definition

Stand: 07. Oktober 2021

In der Pflegeversicherung gilt der Grundsatz „Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung“. Das heißt: Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, wird in die soziale Pflegeversicherung einbezogen. Wer privat krankenversichert ist, unterliegt der Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung. Versicherte, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, müssen deshalb entweder mit diesem oder mit einem anderen privaten Versicherungsunternehmen einen Versicherungsvertrag über die Pflege-Pflichtversicherung abschließen. Private Pflegeversicherungen arbeiten auf Basis des sogenannten Anwartschaftsdeckungsverfahrens. Dies bedeutet, dass Alterungsrückstellungen gebildet werden müssen, um die Beitragsentwicklung im Alter zu glätten. Deshalb richtet sich die Höhe der Versicherungsprämie nicht – wie in der sozialen Pflegeversicherung – nach dem aktuellen Einkommen beziehungsweise der aktuellen finanziellen Leistungsfähigkeit der versicherten Person, sondern unter anderem nach dem Lebensalter und dem Gesundheitszustand, also dem individuellen Versicherungsrisiko bei Versicherungsbeginn.

Daneben müssen private Versicherungsunternehmen bei der Gestaltung ihrer Prämien eine Reihe gesetzlicher Vorgaben beachten. So dürfen die Prämien nicht nach dem Geschlecht gestaffelt, Vorerkrankungen nicht ausgeschlossen und bereits pflegebedürftige Personen nicht zurückgewiesen werden. Kinder werden beitragsfrei mitversichert. Für Versicherte, die bereits seit Einführung der privaten Pflege- Pflichtversicherung ohne Unterbrechung privat pflegeversichert sind, ist die Prämie zur privaten Pflege-Pflichtversicherung auf den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung begrenzt worden. Für Ehepartner ohne oder nur mit geringfügigem Einkommen (470 Euro beziehungsweise bei geringfügig Beschäftigten 450 Euro) wurde die Mitgliedschaft in der privaten Pflege-Pflichtversicherung vergünstigt: Beide Ehegatten zusammen zahlen nicht mehr als 150 Prozent des Höchstbeitrags der sozialen Pflegeversicherung. Bei den späteren Neuzugängen gilt für die Dauer von fünf Jahren keine Prämienbegrenzung. Somit müssen sie – je nach Alter und Gesundheitszustand – unter Umständen höhere Prämien leisten. Außerdem gibt es auch keine Ehegattenermäßigung. Nach Ablauf der fünf Jahre darf die Prämie aber auch für sie den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung nicht übersteigen. Für Versicherte, die über eine private Krankenversicherung im Basistarif verfügen, gelten die oben genannten günstigeren Bedingungen unabhängig davon, ob die private Pflege-Pflichtversicherung schon seit dem 1. Januar 1995 besteht oder erst später abgeschlossen wurde. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einer privaten Pflege-Pflichtversicherung versichert sind, erhalten einen Beitragszuschuss ihres Arbeitgebers. Der Zuschuss orientiert sich am Arbeitgeberanteil in der sozialen Pflegeversicherung und beträgt höchstens die Hälfte des gesamten Beitrags.

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