Tages- und Nachtpflege –
teilstationäre Versorgung

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Definition

Stand: 07. Oktober 2021

Unter Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Versorgung) versteht man die zeitweise Pflege und Betreuung im Tagesverlauf in einer entsprechenden Pflegeeinrichtung. Dabei übernimmt die Pflegekasse für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Kosten der in der Pflegeeinrichtung notwendigen medizinischen Behandlungspflege. Darin enthalten sind auch die Kosten der morgendlichen und abendlichen Hol- und Bringdienste der Einrichtungen. Die übrigen Kosten (zum Beispiel für Verpflegung, Investitionskosten) müssen dagegen grundsätzlich privat getragen werden.

Gewährt wird teilstationäre Pflege, wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung und Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die Tagespflege wird in der Regel von Pflegebedürftigen in Anspruch genommen, deren Angehörige tagsüber berufstätig sind. Darüber hinaus bietet sie für pflegende Angehörige von Menschen mit einer Demenzerkrankung oft eine bedeutende Entlastungsmöglichkeit. Die Pflegebedürftigen werden meist morgens abgeholt und nachmittags nach Hause zurückgebracht.

Die Höhe der Leistung der Pflegeversicherung für die teilstationäre Tages- und Nachtpflege Pflegebedürftiger beträgt monatlich:

  • in Pflegegrad 2 bis zu 689 Euro,
  • in Pflegegrad 3 bis zu 1.298 Euro,
  • in Pflegegrad 4 bis zu 1.612 Euro,
  • in Pflegegrad 5 bis zu 1.995 Euro.

Darüber hinaus haben die pflegebedürftigen Versicherten in den teilstationären Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen Anspruch auf ergänzende Betreuung und Aktivierung durch zusätzliche Betreuungskräfte. Die Kosten für dieses Betreuungspersonal werden vollumfänglich durch die Pflegeversicherung getragen. Die Leistungen der Tages- und Nachtpflege können mit ambulanten Pflegesachleistungen und/oder dem (anteiligen) Pflegegeld ohne eine Anrechnung kombiniert werden.

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