Verhinderungspflege

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Definition

Stand: 08. Oktober 2021

Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit oder andere Gründe vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung die sogenannte Verhinderungspflege, das heißt die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr, wenn die pflegebedürftige Person mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist.
Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht jedoch erst, nachdem die Pflegeperson den pflegebedürftigen Menschen mindestens sechs Monate in häuslicher Umgebung gepflegt hat.

Wenn die Ersatzpflege im Rahmen der Verhinderungspflege durch Personen sichergestellt wird, die mit der pflegebedürftigen Person nicht bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und mit ihr nicht in häuslicher Gemeinschaft leben, beläuft sich der Leistungsbetrag auf bis zu 1.612 Euro je Kalenderjahr. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Ersatzpflege von einer erwerbsmäßig tätigen Person, einem ambulanten Pflegedienst oder einer anderen Pflegeeinrichtung übernommen wird, aber auch bei einer Ersatzpflege durch entferntere Verwandte, die mit der pflegebedürftigen Person nicht bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind, oder bei einer Ersatzpflege durch Nachbarinnen und Nachbarn.

Bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige, die mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind, oder durch Personen, die mit der oder dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, richtet sich die Leistung hingegen nach der Höhe des Pflegegeldes in dem jeweiligen Pflegegrad: Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen in diesen Fällen grundsätzlich den 1,5-fachen Pflegegeldbetrag des festgestellten Pflegegrades nicht überschreiten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Ersatzpflegeperson entweder die Ersatzpflege erwerbsmäßig ausübt oder soweit von der Ersatzpflegeperson über den entsprechenden Pflegegeldbetrag hinausgehende notwendige Aufwendungen (zum Beispiel Fahrtkosten oder Verdienstausfall) nachgewiesen werden können. In diesen Fällen kann sich der Leistungsbetrag ebenfalls auf bis zu insgesamt maximal 1.612 Euro belaufen.

Ergänzend zum Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege können zudem bis zu 50 Prozent des Leistungsbetrags für die Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 Euro im Kalenderjahr) für die Verhinderungspflege genutzt werden. Damit stehen statt bis zu 1.612 Euro dann bis zu 2.418 Euro im Kalenderjahr für die Verhinderungspflege zur Verfügung. Dies kommt insbesondere den Anspruchsberechtigten zugute, die eine längere Ersatzpflege benötigen und in dieser Zeit nicht in eine vollstationäre Kurzzeitpflegeeinrichtung gehen möchten. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege angerechnet, der sich insoweit entsprechend vermindert.

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