Wohngruppenzuschlag

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Definition

Stand: 07. Oktober 2021

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld, ambulante Pflegesachleistungen, die Kombinationsleistung, Leistungen des Umwandlungsanspruchs oder den Entlastungsbetrag beziehen, können in ambulant betreuten Wohngruppen zusätzlich zu den sonstigen Leistungen zur häuslichen Pflege auf Antrag den sogenannten Wohngruppenzuschlag erhalten, eine Pauschale in Höhe von 214 Euro im Monat. Den Wohngruppenzuschlag können auch Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 beantragen, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben. Diese müssen weder Pflegegeld noch ambulante Pflegesachleistungen, die Kombinationsleistung, Leistungen des Umwandlungsanspruchs oder den Entlastungsbetrag beziehen, um den Wohngruppenzuschlag zu erhalten.
Die Voraussetzungen für den Wohngruppenzuschlag sind,

  • dass die oder der Pflegebedürftige mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung lebt und davon mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig sind,
  • dass eine Person (Präsenzkraft) durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder die Wohngruppenmitglieder bei der Haushaltsführung zu unterstützen und
  • dass keine Versorgungsform, einschließlich teilstationärer Pflege, vorliegt, in der der Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder gewährleistet, die dem für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entsprechen.

Der Wohngruppenzuschlag wird den pflegebedürftigen Wohngruppenmitgliedern gewährt, um damit die oben beschriebene Präsenzkraft zu finanzieren, die die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt haben.

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