Zusätzliche Betreuungskräfte

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Definition

Stand: 07. Oktober 2021

Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen haben einen individuellen Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht. Hierfür erhalten die Einrichtungen einen Vergütungszuschlag, der von der Pflegekasse beziehungsweise dem privaten Versicherungsunternehmen zu tragen ist. 

Die Vorschrift gilt für alle stationären Einrichtungen, also neben den vollstationären auch für die teilstationären Einrichtungen. Er gilt ebenso für alle Pflegebedürftigen in diesen Einrichtungen, also auch für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1. Im Ergebnis zielt der Anspruch darauf ab, zusätzliches Personal für dieses Betreuungsangebot in den Einrichtungen bereitzustellen. Die regelhaft zu erbringenden Leistungen der Betreuung nach den §§ 41 bis 43 SGB XI (bisher: soziale Betreuung) bleiben davon unberührt und werden nicht auf die zusätzlichen Betreuungskräfte verlagert.

Die Grundsätze der Arbeit und die Aufgaben der zusätzlichen Betreuungskräfte in stationären Pflegeeinrichtungen sind in den „Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen“ (Betreuungskräfte-RL) nach § 53c SGB XI geregelt. Diese werden vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen (GKV-Spitzenverband) beschlossen und vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt.

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