Zuschüsse zur Wohnungsanpassung im Pflegefall

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Definition

Stand: 07. Oktober 2021

Wenn Pflegebedürftige zu Hause gepflegt und betreut werden, kann es hilfreich sein, das Wohnumfeld an die besonderen Belange der Pflegebedürftigen individuell anzupassen. Beispielsweise kann das Bad behindertengerecht umgebaut, die Kücheneinrichtung oder anderes Mobiliar angepasst oder es können Schwellen und sonstige Hindernisse abgebaut werden. Zu solchen sogenannten Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds kann die Pflegekasse auf Antrag bis zu 4.000 Euro als Zuschuss zahlen, wenn sie dazu dienen, die häusliche Pflege zu ermöglichen oder – gerade auch für die Pflegepersonen – erheblich zu erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung der Pflegebedürftigen wiederherzustellen.

Es ist ratsam, den Antrag zu stellen und den Bescheid der Pflegekasse abzuwarten, bevor man mit der Durchführung der Anpassung des Wohnumfelds beginnt. Ausgezahlt wird ein bewilligter Zuschuss in der Regel, wenn die Maßnahme abgeschlossen ist und die entstandenen Kosten belegt werden können. Wenn die Pflegesituation sich so gravierend verändert hat, dass weitere Maßnahmen nötig werden, können erneut Zuschüsse bewilligt werden.

Wohnen mehrere Pflegebedürftige zusammen, kann der Zuschuss auch zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfelds genutzt werden. Als Obergrenze gilt dann ein Betrag von bis zu 16.000 Euro. Das bedeutet, dass bei vier Pflegebedürftigen jeder den vollen Förderbetrag von bis zu 4.000 Euro für die Anpassung der gemeinsamen Wohnung erhalten kann. Leben mehr als vier anspruchsberechtigte Personen zusammen, wird der Gesamtbetrag hingegen gegebenenfalls entsprechend anteilig auf die Versicherungsträger umgelegt.

Diese Zuschüsse zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfelds können auch Bewohnerinnen und Bewohner in ambulant betreuten Wohngruppen von Pflegebedürftigen erhalten – zusätzlich zu dem pauschalen Zuschlag für die Wohngruppenmitglieder in Höhe von 214 Euro monatlich und gegebenenfalls der Anschubfinanzierung für neu gegründete ambulant betreute Wohngruppen zur altersgerechten oder barrierearmen Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung in Höhe eines einmaligen Betrags von bis zu 2.500 Euro je pflegebedürftige Person, begrenzt auf maximal 10.000 Euro je Wohngruppe.

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