Das Wichtigste für Pflege- und Betreuungskräfte und Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf einen Blick

Nach Einschätzung der Einrichtungsträger sind für viele Pflege- und Betreuungskräfte Steigerungen der Gehälter durch die Regelungen zur Bezahlung nach Tarif zu erwarten!

Motivation 

Die Verbesserung der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen von beruflich Pflegenden ist ein wichtiger Baustein für eine größere Attraktivität des Pflegeberufs.

Was tut die Bundesregierung?

Seit dem 1. September 2022 müssen daher alle zugelassenen Pflegeeinrichtungen (z.B. ambulante Pflegedienste, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen und Pflegeheime) ihre Pflege- und Betreuungskräfte mindestens in Höhe von Tarif entlohnen! Mit dem am 30. Juni 2022 in Kraft getretenen Pflegebonusgesetz wurden diese Regelungen durch den Gesetzgeber auf Vorschlag der Bundesregierung konkretisiert, um die Umsetzung zu erleichtern. Damit soll insbesondere in der Alten- bzw. Langzeitpflege die Bezahlung auch mit dem Ziel verbessert werden, die Gehaltslücke zwischen Kranken- und Altenpflege zu schließen.

Bezahlung nach Tarif - was bedeutet das konkret für Pflege- und Betreuungskräfte?

Wenn Ihr Arbeitgeber keinen Tarifvertrag abgeschlossen hat, muss er seit dem 1. September 2022 regelmäßig prüfen, ob Pflege- und Betreuungskräfte in seinem Betrieb mindestens in Höhe von Tarif bezahlt werden. Ist das nicht der Fall, muss er die Gehälter der Pflege- und Betreuungskräfte entsprechend erhöhen. Dafür hat er nach dem Gesetz folgende Möglichkeiten:

Möglichkeit 1: Ihr Arbeitgeber schließt einen Tarifvertrag mit einer Gewerkschaft ab oder er tritt einem Arbeitgeberverband bei, der einen solchen Tarifvertrag bereits abgeschlossen hat. Dann ist der Arbeitgeber tarifgebunden und Sie werden nach den Vorgaben dieses Tarifvertrags bezahlt.

Möglichkeit 2: Ihr Arbeitgeber schließt keinen eigenen Tarifvertrag ab, zahlt aber

  • den Grundlohn (Stundenlohn),
  • regelmäßige Jahressonderzahlungen,
  • vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers,
  • Pflege- und Geriatriezulagen, Schicht- und Wechselschichtzulagen für ständige Schicht-/Wechselschichtarbeit, Erschwerniszulagen, Stellenzulagen u. ä. (sog. pflegetypische Zulagen),
  • den Lohn für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sowie
  • Zuschläge für Nacht-, Sonntags-, und Feiertagsarbeit (sog. pflegetypische Zuschläge).

mindestens in der Höhe, wie dies in einem Pflege-Tarifvertrag seiner Wahl vorgesehen ist. Welche Tarifverträge für Ihren Arbeitgeber dabei in Betracht kommen, ergibt sich für Ihr Bundesland aus der Liste anwendbarer Pflege-Tarifverträge des GKV-Spitzenverbands.  

Möglichkeit 3: Ihr Arbeitgeber schließt keinen Tarifvertrag ab, bezahlt aber die Pflege- und Betreuungskräfte in seinem Betrieb durchschnittlich mindestens in Höhe der regional üblichen tariflichen Entlohnung (RÜE). Diese RÜE ist ein Durchschnittswert der tariflichen (und kirchenarbeitsrechtlichen) Entlohnung in Ihrer Region. Erfasst werden dabei alle Lohnbestandteile und Zuschläge, die auch unter Möglichkeit 2 genannt werden. RÜE werden gesondert für drei Qualifikationsgruppen ermittelt. Diese sind:

  • Pflege- und Betreuungskräfte ohne mindestens einjährige Berufsausbildung
  • Pflege- und Betreuungskräfte mit mindestens einjähriger Berufsausbildung
  • Fachkräfte in den Bereichen Pflege und Betreuung mit mindestens dreijähriger Berufsausbildung.

Wichtig ist: Der RÜE-Wert ist ein Durchschnittswert. Darin sind sowohl die Gehälter von Pflege- und Betreuungskräften mit langjähriger Berufserfahrung, aber auch von Berufsanfängern enthalten. Der Durchschnittswert liegt zwischen den höchsten und niedrigsten Gehältern in einer Qualifikationsgruppe. Das heißt: Der Arbeitgeber muss nicht bei jeder einzelnen Pflege- oder Betreuungskraft in einer Qualifikationsgruppe genau diesen Wert einhalten, der Wert muss aber im Durchschnitt aller Pflege- und Betreuungskräfte, die sich in einer Qualifikationsgruppe befinden, eingehalten werden. Dass die Arbeitgeber den RÜE-Wert auch tatsächlich einhalten, müssen die Landesverbände der Pflegekassen überprüfen. Wenn der Durchschnitt der Gehälter von Pflege- und Betreuungskräften in einer Qualifikationsgruppe unterhalb des aktuellen RÜE-Werts für diese Qualifikationsgruppe liegt, müssen die Arbeitgeber einzelne oder alle Gehälter dieser Gruppe so erhöhen, dass der RÜE-Wert eingehalten wird. Wie hoch das Gehalt einer einzelnen Pflege- oder Betreuungskraft ist, wird bei dieser Möglichkeit auch weiterhin in den individuellen Gehaltsverhandlungen zwischen dem Arbeitgeber und der einzelnen Arbeitnehmerin/dem einzelnen Arbeitnehmer verhandelt.

Ist Ihr Arbeitgeber bereits an einen Tarifvertrag gebunden, dann ändert sich für Sie erst einmal nichts, da bereits alle Voraussetzungen der Regelungen erfüllt sind. Sie werden dann wie bisher von Gehaltserhöhungen profitieren, die von den Gewerkschaften mit dem jeweiligen Arbeitgeber(verband) verhandelt werden.

An wen kann ich mich als Pflege- oder Betreuungskraft wenden, wenn ich Fragen zu den Regelungen habe?

  • Ihren Arbeitgeber
  • Ihre betriebliche Mitarbeitendenvertretung (z. B. Betriebsrat oder kirchliche Arbeitsrechtskommissionen – Arbeitnehmerseite)
  • Landesverbände der Pflegekassen in Ihrem Bundesland

Dies gilt auch, wenn Sie Anhaltspunkte dafür haben, dass Ihr Gehalt nach den neuen Regelungen nicht richtig berechnet wurde.

An wen kann ich mich als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber in der Pflege wenden, wenn ich Fragen zu den Regelungen habe?

Zuständig sind hier die Landesverbände der Pflegekassen in Ihrem Bundesland. Weiterführende Informationen finden Sie in einem Fragen- und Antwortenkatalog des GKV-Spitzenverbands unter folgendem Link.  

Allgemeine Informationen zur Entwicklung der Bezahlung in der Pflege

In den letzten Jahren sind die Löhne in der Pflege kontinuierlich gestiegen. In Krankenhäusern wird bereits seit vielen Jahren im Branchenvergleich überdurchschnittlich gut bezahlt, sowohl im Helfer- als auch im Fachkraftbereich. Auch die Bezahlung in der Alten- bzw. Langzeitpflege ist in den letzten Jahren überdurchschnittlich gestiegen – auch schon vor Einführung der Verpflichtung zur Zahlung nach Tarif. Sie hat mittlerweile bei den Fachkräften das Durchschnittsniveau über alle Branchen überschritten. Auszubildende in Gesundheits- und Pflegeberufen verdienen bereits heute mehr als Auszubildende in allen anderen Branchen. Im Jahr 2022 lag ihr Monatsverdienst nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im Schnitt bei 1.139 EUR brutto. Zum Vergleich: Im Handwerk lag der Monatsverdienst der Auszubildenden im Schnitt bei 901 Euro.