Pflege findet an sieben Tagen in der Woche rund um die Uhr statt – auch in der Nacht, am Wochenende oder an Feiertagen. Für beruflich Pflegende stellt dies besonders hohe Anforderungen an die Vereinbarkeit von familiärer Pflege, Familie und Beruf. Um sie dabei zu unterstützen, diesen Anforderungen besser gerecht werden zu können, fördert die Pflegeversicherung Maßnahmen der Pflegeeinrichtungen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von familiärer Pflege, Familie und Beruf.
Anspruchsberechtigt sind alle nach § 72 SGB XI zugelassenen ambulanten sowie teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen, dies gilt ebenso für nach § 72 SGB XI zugelassene Hospize. Hauptzweck des Förderprogramms: die Entlastung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Pflege durch betriebliche Maßnahmen, durch die eine bessere Vereinbarkeit von familiärer Pflege, Familie und Beruf erzielt wird.
Die Förderung der Maßnahmen und Anträge erfolgt in Form eines Zuschusses in Höhe von bis zu 50 Prozent des Betrags, den die Pflegeeinrichtung für die Maßnahme ausgegeben hat. Sie liegt bei maximal 7.500,00 Euro pro Einrichtung je Kalenderjahr, wobei dieser Betrag auch auf mehrere zeitlich und sachlich unterschiedliche Maßnahmen aufgeteilt werden kann.
Das Förderprogramm ist für sechs Jahre von 2019 bis 2024 angelegt. Der Antrag auf Förderung muss spätestens bis 31. Dezember 2024 gestellt sein. Für die Förderung von langfristigen Maßnahmen, wie bspw. die Einrichtung von Kinderbetreuungsangeboten, können – im Vergleich zum regulären Antrag – vereinfachte Folgeanträge gestellt werden.
Förderfähig sind:
Konkret gefördert werden können zum Beispiel:
Für die Förderprogramme nach § 8 Absatz 6 bis 8 SGB XI sind die Pflegekassen zuständig. Welche Pflegekasse, welcher Landesverband oder welche gemeinsame Stelle für die Beantragung und Bewilligung zuständig ist, erfahren Sie auf den Websites der DAK und der AOK.
Der GKV-Spitzenverband hat dazu ein Antragsmuster entwickelt – das Formular und weitere Einzelheiten und Hinweise rund um das Antrags- und Bewilligungsverfahren finden Sie hier:
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) sowie die Verbände der Leistungsträger und Leistungserbringer auf Bundesebene haben eine Orientierungshilfe erstellt. Das Dokument beinhaltet beispielsweise Hinweise zur praktischen Umsetzung und Fragen und Antworten zur Förderung der besseren Vereinbarkeit von familiärer Pflege, Familie und Beruf nach § 8 Absatz 7 SGB XI.
Grundlagen sind § 8 Absatz 7 SGB XI und die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 8 Absatz 7 SGB XI zur Förderung der Digitalisierung in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen. Diese können Sie hier nachlesen.