Förderung von Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf gemäß § 8 Absatz 7 SGB XI

Wer hat Anspruch?

Anspruchsberechtigt sind alle nach § 72 SGB XI zugelassenen ambulanten sowie teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen, dies gilt ebenso für nach § 72 SGB XI zugelassene Hospize. Hauptzweck des Förderprogramms: die Entlastung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Pflege durch betriebliche Maßnahmen, durch die eine bessere Vereinbarkeit von familiärer Pflege, Familie und Beruf erzielt wird.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Förderungshöhe liegt seit dem 1. Juli 2023 für Pflegeeinrichtungen mit bis zu 25 in der Pflege tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei bis zu 70 Prozent der Mittel, die die Pflegeeinrichtung für die  Maßnahme ausgegeben hat. Dieser Zuschuss ist auf 10.000 Euro je Kalenderjahr und Einrichtung begrenzt und kann auf mehrere Maßnahmen aufgeteilt werden. Für Pflegeeinrichtungen ab 26 in der Pflege tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern liegt die Förderhöhe bei bis zu 50 Prozent der Mittel, die die Pflegeeinrichtung für die Maßnahme ausgegeben hat. Der Zuschuss ist auf 7.500 Euro je Kalenderjahr und Einrichtung begrenzt und kann auf mehrere Maßnahmen aufgeteilt werden. Nicht ausgeschöpfte Beträge  des Vorjahres können auf das Folgejahr übertragen werden, wenn das Budget des Bundeslandes noch nicht ausgeschöpft wurde.  

Wie lange läuft die Förderung?

Das Förderprogramm war ursprünglich für sechs Jahre angelegt – von 2019 bis 2024. Dieser Zeitraum wurde verlängert. Auch in den Jahren 2025 bis 2030 können Maßnahmen gefördert werden. 

Was kann ich fördern lassen?

Förderfähig sind:

  • individuelle und gemeinschaftliche Betreuungsangebote, die auf die besonderen Arbeitszeiten von Pflegekräften ausgerichtet sind,
  • Schulungen, Coachings oder Workshops für Pflege- und Betreuungskräfte sowie Führungskräfte mit dem Schwerpunkt Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (auch als digitale Angebote). Dazu gehören zum Beispiel auch Coaching-Maßnahmen zur Umsetzung einer kompetenzorientierten Aufgabenverteilung, die zur Entlastung der Pflegekräfte führt,
  • Beratungsleistungen zur Dienstplangestaltung in Hinblick auf Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf,  
  • Initiativen zur Einführung von neuen, an den Bedürfnissen von Personen mit  Familienpflichten und Pflegeaufgaben orientierten Personalmanagementmodellen, Personalqualifizierungen, lebensphasengerechten Arbeitszeitkonzepten oder flexiblen Arbeitszeitvolumen,
  • (Kinder-)Betreuungsangebote durch Dritte oder als Eigenleistung für Zeiten, die sich von regional üblichen Angeboten hinsichtlich der Betreuungszeiten unterscheiden (in Randzeiten von etwa 5 bis 7 Uhr, 17 bis 23 Uhr, an den Wochenenden und Feiertagen  und zu Ferienzeiten),
  • Angebote zur Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger, deren Kosten nicht durch die Pflegeversicherungsleistung berücksichtigt werden,
  • Entwicklung von Konzepten zur Rückgewinnung von Pflege- und Betreuungskräften, auch unter Berücksichtigung der Umsetzung von Personalpools und weiterer betrieblicher Ausfallkonzepte,
  • Initiativen, mit denen die Kommunikation mit und zwischen den Beschäftigten sowie zu Kunden gestärkt wird.
     

Konkret gefördert werden können zum Beispiel:

  • Unterstützung und Anpassung bzw. Erweiterung von Betreuungsangeboten (frühmorgens, spätabends, in der Nacht, außerhalb der Kita- / Hortbetreuungs- bzw. Schulzeiten, in Ferien, am Wochenende, an Feiertagen),
  • trägereigene Kindertagesstätten (Betreuungszeiten, die von den ortsüblichen abweichen),
  • Angebote zur Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger (deren Kosten nicht über die Pflegeversicherungsleistung abgedeckt sind),
  • Schulungen und Weiterbildungen (auch als E-Learning) zur Stärkung der Vereinbarkeit von familiären und beruflichen Anforderungen,
  • professionelle Beratung zur familienorientierten Optimierung der Dienstplangestaltung (verlässlich, gesundheitsgerecht, partizipativ),
  • Initiativen zur Einführung neuer, an den Bedürfnissen von Personen mit Familienpflichten und Pflegeaufgaben orientierter Personalmanagementmodelle / Arbeitszeitkonzepte / flexibler Arbeitszeitvolumen, lebensphasengerechten Arbeitszeitmodellen und Aktivitäten zu deren Umsetzung,
  • Entwicklung von Konzepten zum Wiedereinstieg oder zur Rückgewinnung von Pflege- und Betreuungskräften in den Beruf nach geplanten Auszeiten (insbesondere nach einer Eltern- oder Pflegezeit).

Übrigens: Auch Maßnahmen, die im Rahmen des von der Pflegebevollmächtigten der Bundesregierung initiierten Projekts für „Gute Arbeitsbedingungen in der Pflege zur Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf“ (GAP) umgesetzt werden, können mit diesem Förderprogramm unterstützt werden. 

Auch bereits durchgeführte Maßnahmen können zur Förderung beantragt werden, solange sie im laufenden Kalenderjahr der Beantragung durchgeführt und mit Eigenmitteln  finanziert wurden.   

Wo kann ich die Förderung beantragen?

Für die Förderprogramme nach § 8 Absatz 6 bis 8 SGB XI sind die Pflegekassen zuständig. Welche Pflegekasse, welcher Landesverband oder welche gemeinsame Stelle für die Beantragung und Bewilligung zuständig ist, erfahren Sie auf den Websites der DAK und der AOK.

Der GKV-Spitzenverband hat dazu ein Antragsmuster entwickelt – das Formular und weitere Einzelheiten und Hinweise rund um das Antrags- und Bewilligungsverfahren finden Sie hier.

Weitere Informationen:

Rechtsgrundlagen

Grundlagen sind § 8 Absatz 7 SGB XI und die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 8 Absatz 7 SGB XI zur Förderung der Digitalisierung in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen. Diese können Sie hier nachlesen.

 

Hier können Sie die komplette FAQ auch als PDF herunterladen.