Förderung von Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf gemäß § 8 Absatz 7 SGB XI

Wer hat Anspruch?

Anspruchsberechtigt sind alle nach § 72 SGB XI zugelassenen ambulanten sowie teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen, dies gilt ebenso für nach § 72 SGB XI zugelassene Hospize. Hauptzweck des Förderprogramms: die Entlastung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Pflege durch betriebliche Maßnahmen, durch die eine bessere Vereinbarkeit von familiärer Pflege, Familie und Beruf erzielt wird.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Förderung der Maßnahmen und Anträge erfolgt in Form eines Zuschusses in Höhe von bis zu 50 Prozent des Betrags, den die Pflegeeinrichtung für die Maßnahme ausgegeben hat. Sie liegt bei maximal 7.500,00 Euro pro Einrichtung je Kalenderjahr, wobei dieser Betrag auch auf mehrere zeitlich und sachlich unterschiedliche Maßnahmen aufgeteilt werden kann.

Wie lange läuft die Förderung?

Das Förderprogramm ist für sechs Jahre von 2019 bis 2024 angelegt. Der Antrag auf Förderung muss spätestens bis 31. Dezember 2024 gestellt sein. Für die Förderung von langfristigen Maßnahmen, wie bspw. die Einrichtung von Kinderbetreuungsangeboten, können – im Vergleich zum regulären Antrag – vereinfachte Folgeanträge gestellt werden.

Was kann ich fördern lassen?

Förderfähig sind:

  • individuelle und gemeinschaftliche Betreuungsangebote, die auf die besonderen Arbeitszeiten von Pflegekräften ausgerichtet sind,
  • Schulungen und Weiterbildungen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf,
  • Maßnahmen, die auf die Rückgewinnung von Pflege- und Betreuungskräften,
  • sowie auf den einrichtungsspezifischen Ausbau mitarbeiterorientierter Schicht- und Arbeitszeitmodelle abzielen gefördert werden.

Konkret gefördert werden können zum Beispiel:

  • Unterstützung und Anpassung bzw. Erweiterung von Betreuungsangeboten (frühmorgens, spätabends, in der Nacht, außerhalb der Kita- / Hortbetreuungs- bzw. Schulzeiten, in Ferien, am Wochenende, an Feiertagen),
  • trägereigene Kindertagesstätten (Betreuungszeiten, die von den ortsüblichen abweichen),
  • Angebote zur Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger (deren Kosten nicht über die Pflegeversicherungsleistung abgedeckt sind),
  • Schulungen und Weiterbildungen (auch als E-Learning) zur Stärkung der Vereinbarkeit von familiären und beruflichen Anforderungen,
  • professionelle Beratung zur familienorientierten Optimierung der Dienstplangestaltung (verlässlich, gesundheitsgerecht, partizipativ),
  • Initiativen zur Einführung neuer, an den Bedürfnissen von Personen mit Familienpflichten und Pflegeaufgaben orientierter Personalmanagementmodelle / Arbeitszeitkonzepte / flexibler Arbeitszeitvolumen, lebensphasengerechten Arbeitszeitmodellen und Aktivitäten zu deren Umsetzung.
  • Entwicklung von Konzepten zum Wiedereinstieg oder zur Rückgewinnung von Pflege- und Betreuungskräften in den Beruf nach geplanten Auszeiten (insbesondere nach einer Eltern- oder Pflegezeit).

Wo kann ich die Förderung beantragen?

Für die Förderprogramme nach § 8 Absatz 6 bis 8 SGB XI sind die Pflegekassen zuständig. Welche Pflegekasse, welcher Landesverband oder welche gemeinsame Stelle für die Beantragung und Bewilligung zuständig ist, erfahren Sie auf den Websites der DAK und der AOK.

Der GKV-Spitzenverband hat dazu ein Antragsmuster entwickelt – das Formular und weitere Einzelheiten und Hinweise rund um das Antrags- und Bewilligungsverfahren finden Sie hier:

Weitere Informationen:

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) sowie die Verbände der Leistungsträger und Leistungserbringer auf Bundesebene haben eine Orientierungshilfe erstellt. Das Dokument beinhaltet beispielsweise Hinweise zur praktischen Umsetzung und Fragen und Antworten zur Förderung der besseren Vereinbarkeit von familiärer Pflege, Familie und Beruf nach § 8 Absatz 7 SGB XI.

Rechtsgrundlagen

Grundlagen sind § 8 Absatz 7 SGB XI und die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 8 Absatz 7 SGB XI zur Förderung der Digitalisierung in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen. Diese können Sie hier nachlesen.