Pflege findet an sieben Tagen in der Woche rund um die Uhr statt – auch in der Nacht, am Wochenende oder an Feiertagen. Für beruflich Pflegende stellt dies besonders hohe Anforderungen an die Vereinbarkeit von familiärer Pflege, Familie und Beruf. Um sie dabei zu unterstützen, diesen Anforderungen besser gerecht werden zu können, fördert die Pflegeversicherung Maßnahmen der Pflegeeinrichtungen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von familiärer Pflege, Familie und Beruf.
Anspruchsberechtigt sind alle nach § 72 SGB XI zugelassenen ambulanten sowie teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen, dies gilt ebenso für nach § 72 SGB XI zugelassene Hospize. Hauptzweck des Förderprogramms: die Entlastung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Pflege durch betriebliche Maßnahmen, durch die eine bessere Vereinbarkeit von familiärer Pflege, Familie und Beruf erzielt wird.
Die Förderungshöhe liegt seit dem 1. Juli 2023 für Pflegeeinrichtungen mit bis zu 25 in der Pflege tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei bis zu 70 Prozent der Mittel, die die Pflegeeinrichtung für die Maßnahme ausgegeben hat. Dieser Zuschuss ist auf 10.000 Euro je Kalenderjahr und Einrichtung begrenzt und kann auf mehrere Maßnahmen aufgeteilt werden. Für Pflegeeinrichtungen ab 26 in der Pflege tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern liegt die Förderhöhe bei bis zu 50 Prozent der Mittel, die die Pflegeeinrichtung für die Maßnahme ausgegeben hat. Der Zuschuss ist auf 7.500 Euro je Kalenderjahr und Einrichtung begrenzt und kann auf mehrere Maßnahmen aufgeteilt werden. Nicht ausgeschöpfte Beträge des Vorjahres können auf das Folgejahr übertragen werden, wenn das Budget des Bundeslandes noch nicht ausgeschöpft wurde.
Das Förderprogramm war ursprünglich für sechs Jahre angelegt – von 2019 bis 2024. Dieser Zeitraum wurde verlängert. Auch in den Jahren 2025 bis 2030 können Maßnahmen gefördert werden.
Förderfähig sind:
Konkret gefördert werden können zum Beispiel:
Übrigens: Auch Maßnahmen, die im Rahmen des von der Pflegebevollmächtigten der Bundesregierung initiierten Projekts für „Gute Arbeitsbedingungen in der Pflege zur Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf“ (GAP) umgesetzt werden, können mit diesem Förderprogramm unterstützt werden.
Auch bereits durchgeführte Maßnahmen können zur Förderung beantragt werden, solange sie im laufenden Kalenderjahr der Beantragung durchgeführt und mit Eigenmitteln finanziert wurden.
Für die Förderprogramme nach § 8 Absatz 6 bis 8 SGB XI sind die Pflegekassen zuständig. Welche Pflegekasse, welcher Landesverband oder welche gemeinsame Stelle für die Beantragung und Bewilligung zuständig ist, erfahren Sie auf den Websites der DAK und der AOK.
Der GKV-Spitzenverband hat dazu ein Antragsmuster entwickelt – das Formular und weitere Einzelheiten und Hinweise rund um das Antrags- und Bewilligungsverfahren finden Sie hier.
Grundlagen sind § 8 Absatz 7 SGB XI und die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 8 Absatz 7 SGB XI zur Förderung der Digitalisierung in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen. Diese können Sie hier nachlesen.