Die neuen Regelungen zur Personalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen nach § 113c SGB XI – das Wichtigste für Pflege- und Betreuungskräfte und Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf einen Blick.
Motivation:
Zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Alten- und Langzeitpflege wünschen sich beruflich Pflegende häufig insbesondere mehr Kolleginnen und Kollegen.
Was tut die Bundesregierung?
Ab dem 1. Juli 2023 erfolgt der nächste Schritt zur Umsetzung des neuen Personalbemessungsverfahrens: Hierfür wurden vom Gesetzgeber bundesweit einheitliche Personalanhaltswerte für vollstationäre Pflegeeinrichtungen vorgesehen (§ 113c Absatz 1 SGB XI). Damit kann insgesamt deutlich mehr Personal vereinbart werden – bis zur Höhe der Personalanhaltswerte, in bestimmten Fällen auch darüber hinaus. Weitere Umsetzungsschritte sind nach der gesetzlichen Regelung ab 2025 möglich.
Neue Personalanhaltswerte – was bedeutet das konkret?
Was bedeuten die neuen Regelungen für beruflich Pflegende?
1. Meine Pflegedienstleitung oder Einrichtungsleitung,
2. die Landesverbände der Pflegekassen in meinem Bundesland,
3. die Berufsverbände und Bundes- bzw. Landespflegekammern (ggf. nur für Mitglieder),
4. Kolleginnen und Kollegen, zum Beispiel auch im Pflegenetzwerk Deutschland: www.pflegenetzwerk-deutschland.de.
Was sollten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wissen?
Was können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber tun?
Das Wichtigste zu den neuen Regelungen zur Personalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen für Pflege- und Betreuungskräfte und Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber finden Sie in Kürze als FAQ hier.