Motivation:

Zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Alten- und Langzeitpflege wünschen sich beruflich Pflegende häufig insbesondere mehr Kolleginnen und Kollegen.

Was tut die Bundesregierung?

Ab dem 1. Juli 2023 erfolgt der nächste Schritt zur Umsetzung des neuen Personalbemessungsverfahrens: Hierfür wurden vom Gesetzgeber bundesweit einheitliche Personalanhaltswerte für vollstationäre Pflegeeinrichtungen vorgesehen (§ 113c Absatz 1 SGB XI). Damit kann insgesamt deutlich mehr Personal vereinbart werden – bis zur Höhe der Personalanhaltswerte, in bestimmten Fällen auch darüber hinaus. Weitere Umsetzungsschritte sind nach der gesetzlichen Regelung ab 2025 möglich.

Neue Personalanhaltswerte – was bedeutet das konkret?

  • Die Personalanhaltswerte beschreiben, wie viel Personal mit welcher Qualifikation für die Versorgung der Pflegebedürftigen in den einzelnen Pflegegraden verhandelt werden kann.
  • Differenzierte Einbeziehung der Qualifikationen: Ein wichtiges Ziel der neuen Personalbemessung ist eine fachlich bessere Aufgabenverteilung in der Pflege. Dabei werden drei Qualifikationen unterschieden: Fachkräfte, Hilfskräfte mit ein- oder zweijähriger Ausbildung und Hilfskräfte ohne Ausbildung.
  • Mehr Personal: Es kann mehr Personal eingestellt werden, die Einstellung von Mehrpersonal ist aber kein Muss. Wenn Einrichtungen von der Möglichkeit keinen Gebrauch machen, entstehen keine Nachteile.

Was bedeuten die neuen Regelungen für beruflich Pflegende?

  • Kompetenzorientierte Aufgabenverteilung: Mehr Möglichkeiten, seine pflegerischen Fähigkeiten auch tatsächlich einzubringen und so zu pflegen, wie man es gelernt hat – ohne Über- oder Unterforderung.
  • Mehr Entlastung im Arbeitsalltag durch mehr Kolleginnen und Kollegen, insbesondere auch im Bereich der qualifizierten Pflegehilfskräfte (ein- oder zweijährig ausgebildete Pflegehilfs- oder -assistenzkräfte).
  • Chance für Pflegehilfskräfte ohne Berufsausbildung, sich berufsbegleitend zur Pflegehilfs- oder -assistenzkraft oder auch zur Pflegefachperson weiter zu qualifizieren. Dabei sind grundsätzlich keine Gehaltseinbußen zu befürchten, da die Gehaltsdifferenz im Rahmen der Pflegevergütung refinanziert werden kann.
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An wen kann ich mich als Pflegekraft wenden, wenn ich eine Frage habe?

 

1. Meine Pflegedienstleitung oder Einrichtungsleitung,

2. die Landesverbände der Pflegekassen in meinem Bundesland,

3. die Berufsverbände und Bundes- bzw. Landespflegekammern (ggf. nur für Mitglieder),

4. Kolleginnen und Kollegen, zum Beispiel auch im Pflegenetzwerk Deutschland: www.pflegenetzwerk-deutschland.de.

 

Was sollten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wissen?

  • Perspektivische Ablösung der starren Fachkraftquote: Für Personal, das auf der Grundlage von § 113c SGB XI ab 1. Juli 2023 zusätzlich vereinbart wird, soll entsprechend der Bundesempfehlungen nach § 113c Absatz 4 SGB XI die Fachkraftquote nicht angewendet werden. Damit soll sichergestellt werden, dass Einrichtungen von den geltenden landesrechtlichen Vorgaben für den Fachkräfteanteil abweichen können, wenn sie zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal vereinbaren und dadurch im Verhältnis mehr Pflegehilfskräfte als Fachkräfte haben. Eine Abweichung, um Fachkräfte abzubauen, ist allerdings nicht möglich – hier bleibt es bei der jeweiligen Fachkraftquote. Denn Ziel des Personalbemessungsverfahrens ist, dass mehr Personal in den Pflegeeinrichtungen vorhanden ist, nicht, dass weniger Fachkräfte tätig sind. Die Länder sind dafür verantwortlich, entsprechende Regelungen auf Landesebene treffen.
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  • Bestandsschutz: Vorhandenes Personal wird nicht abgebaut und bestehende Stellen können weiter nachbesetzt werden. Dies gilt selbst dann, wenn die neuen Personalanhaltswerte rechnerisch im Einzelfall zu einem geringeren Bedarf an einzelnen Qualifikationen führen als bereits Personal vorhanden ist.
  • Einrichtungsindividuelle Lösungen: Die Einrichtungen können – auch abhängig von der tatsächlichen Verfügbarkeit von Personal am Arbeitsmarkt – selbst entscheiden, mit welcher Geschwindigkeit Personal in den drei jeweiligen Qualifikationsgruppen aufgebaut wird. Personalzuwächse müssen nicht in allen Qualifikationsgruppen parallel erfolgen. Wichtig ist: Die Mindestpersonalausstattung ist nach wie vor nach den Vorgaben des Landesrahmenvertrags vorzuhalten. Alles darüber hinaus ist bis zur Höhe der Personalanhaltswerte möglich, aber nicht verpflichtend!
  • Stellenanteile für zusätzliche Betreuungskräfte im Sinne des § 43b SGB XI können weiterhin wie gewohnt zusätzlich beantragt werden. Betreuungskräfte werden nicht in die Berechnung der neuen Personalanhaltswerte einbezogen.

Was können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber tun?

  • Informationen bereitstellen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Veränderungen einbeziehen: Veränderungen des Gewohnten lösen oft Ängste und Sorgen aus. Nehmen Sie diese ernst und informieren Sie Ihre Mitarbeitenden ausführlich über geplante Veränderungen. Beziehen Sie sie in Personal- und Organisationsentwicklungsmaßnahmen von Anfang an ein – das motiviert und schafft Akzeptanz.
  • Kompetenzorientierte Aufgabenverteilung: Machen Sie sich auf den Weg und optimieren Sie schrittweise die Aufgabenverteilung in Ihrer Pflegeeinrichtung. Dies kann Ihre Attraktivität als Arbeitgeber und die Mitarbeiterzufriedenheit deutlich erhöhen. Dafür werden den vollstationären Pflegeeinrichtungen noch in diesem Jahr erste Handreichungen zur Verfügung gestellt. Diese werden in einem Modellprogramm des GKV-Spitzenverbands entwickelt.

FAQ - Die neue Personalbemessung in der Langzeitpflege


Das Wichtigste zu den neuen Regelungen zur Personalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen für Pflege- und Betreuungskräfte und Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber finden Sie in Kürze als FAQ hier.