Illustration Betreuung

Der Volksmund nennt es „24-Stunden-Pflege“, die offizielle Bezeichnung dieser Versorgungsform lautet „Betreuung in häuslicher Gemeinschaft (BihG)“ oder „Betreuung im häuslichen Umfeld (BihU)“. Für Laien ist diese Sprachregelung allerdings missverständlich. Denn der Begriff „24-Stunden-Betreuung“ suggeriert, dass eine Betreuungskraft rund um die Uhr für eine pflegebedürftige Person sorgt. Doch das ist legal nicht möglich. Denn auch für Angestellte in dieser Versorgungsform gilt das Arbeitszeitgesetz, das eine maximal zulässige Wochenarbeitszeit mit maximal 60 Stunden festlegt. 

Wie mit diesen und anderen Rahmenbedingungen in der Praxis der Betreuung – vorwiegend durch Frauen aus dem osteuropäischen Raum - konkret umgegangen wird, erläutert Juliane Bohl. Als Mitglied des Vorstands bei der Hausengel Holding AG benennt sie stellvertretend für viele andere Anbieter dieser Versorgungsform in Deutschland mehrere Herausforderungen dieses Betreuungsmodells: 
 

  • Es herrscht häufig Unklarheit darüber, wie die Kompetenzbereiche von Laien und Fachkräften abgesteckt sind. Richtig ist, dass bei der BihU eine Betreuungskraft mit im Haushalt der pflegebedürftigen Person wohnt. Sie kann eine Vielzahl von Aufgaben übernehmen. So führt sie beispielsweise den Haushalt, unterstützt bei der Körperpflege sowie dem An- und Auskleiden, macht aber auch Besorgungen oder begleitet die zu pflegebedürftige Person zu einem Arzt oder einer Ärztin. Was eine solche Betreuungskraft jedoch nicht ausüben darf, ist eine medizinische Versorgung wie das Setzen von Spritzen oder die Verordnung von Medikamenten. 
  • Der Begriff „24-Stunden-Betreuung“ weckt Erwartungen, die aus arbeitsrechtlichen Gründen nicht erfüllt werden können. 24 Stunden durchzuarbeiten verstößt z.B. gegen die vorgeschriebenen  gesetzlichen Ruhezeiten bei Angestellten. Die genaue Stundenzahl der Arbeit sollte daher schriftlich vereinbart werden, ebenso der Umgang mit Bereitschaftszeiten. Für diese ist nach dem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (2021) Mindestlohn zu zahlen. Zu beachten ist auch, dass es sich bei der Betreuung im häuslichen Umfeld nicht um Pflegesachleistungen nach dem SGB XI handelt. 
  • Viele Familien nutzen aus Unkenntnis oder unberechtigter Sorge vor bürokratischen Hürden nicht den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich, auf den Pflegebedürftige in häuslicher Pflege Anspruch haben. (Mehr Infos dazu gibt es hier beim Bundesministerium für Gesundheit)  

Trotz dieser Herausforderungen ist das Modell der Betreuung im häuslichen Umfeld hierzulande verbreitet – und die Vermittlungsagenturen haben sich seit den 1990-er Jahren erheblich professionalisiert. Eine große Zahl von Einrichtungen, Agenturen und Selbstständigen sind im Markt. Die Perspektiven für das Modell fasst Juliane Bohl so zusammen:
 

  • Wichtig, gerade für Familien, die solche Modelle in Erwägung ziehen, sind konkretere Informationen und neue, realistische Begrifflichkeiten, die keine falschen Erwartungen wecken. Kompetenzen der Beteiligten müssen klar definiert werden.
  • In diesem Zusammenhang sollten auch die drei wichtigsten Modelle Entsendeverfahren, Direktanstellung und Selbstständige Betreuungskräfte klarer erklärt und kommuniziert werden.
  • Große Potenziale hat eine eng verzahnte Zusammenarbeit zwischen der BihU und ambulanten Pflegediensten. Hier greifen haushaltsnahe Dienstleistungen und medizinisch-pflegerische Versorgung optimal ineinander.
  • Vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wünschen sich Anbieter von häuslicher Pflege weitere arbeitsrechtliche Verbesserungen.

Mehr Informationen zur professionellen Beratung und finanziellen Unterstützung im Kontext häuslicher Pflege – gibt es beim BMG hier: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/pflege-zu-hause.html

Perspektiven für die Betreuung in häuslicher Gemeinschaft

Im Praxisdialog am 26. Januar um 11 Uhr stellt Juliane Bohl Perspektiven aus der Praxis für die 24-Stunden-Betreuung vor. Nutzen Sie die Gelegenheit zum Austausch. 

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