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Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld, ambulante Pflegesachleistungen, die Kombinationsleistung, Leistungen des Umwandlungsanspruchs oder den Entlastungsbetrag beziehen, können in ambulant betreuten Wohngruppen zusätzlich zu den sonstigen Leistungen zur häuslichen Pflege auf Antrag den sogenannten Wohngruppenzuschlag erhalten, eine Pauschale in Höhe von 214 Euro im Monat. Den Wohngruppenzuschlag können auch Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 beantragen, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben. Diese müssen weder Pflegegeld noch ambulante Pflegesachleistungen, die Kombinationsleistung, Leistungen des Umwandlungsanspruchs oder den Entlastungsbetrag beziehen, um den Wohngruppenzuschlag zu erhalten.
Die Voraussetzungen für den Wohngruppenzuschlag sind,
Der Wohngruppenzuschlag wird den pflegebedürftigen Wohngruppenmitgliedern gewährt, um damit die oben beschriebene Präsenzkraft zu finanzieren, die die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt haben.
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Pflege-Wohngemeinschaften werden von der Pflegeversicherung besonders gefördert. Welche Förderungen es gibt und unter welchen Voraussetzungen diese gezahlt werden, zeigt die Infoseite des Bundesgesundheitsministeriums.
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Unter welchen Bedingungen erhalten selbst organisierte ambulante Wohngruppen den Wohngruppenzuschlag? Die Pflegekasse der AOK PLUS listet die Voraussetzungen und besondere Hinweise dazu auf.
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Die Regelungen zum Wohngruppenzugschlag basieren auf dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI).
Pflege hat viele Facetten – im Pflegenetzwerk Deutschland beleuchten wir sie: Hier finden Sie eine Übersicht über Ihre Themen inklusive kurzer Definitionen. Die passenden Inhalte zum Weiterlesen finden Sie im jeweiligen Themenbereich.