Dual und bezahlt Pflege studieren
Zum 1. Januar 2024 sind wesentliche Teile des Pflegestudiumstärkungsgesetzes in Kraft getreten. Studierende erhalten nun für die gesamte Dauer des primärqualifizierenden Pflegestudiums eine angemessene Vergütung. Zudem ist nunmehr auch für Studierende in der Pflege der Abschluss eines Ausbildungsvertrags vorgesehen. Diese Regelungen gelten auch für diejenigen, die bereits vor 2024 ein primärqualifizierende Pflegestudium begonnen haben. Die verbleibende Studienzeit wird ab diesem Jahr vergütet.

Mehr Infos dazu gibt es hier.


Internationale Fachkräfte: Anerkennung erleichtern
Darüber hinaus gibt es Erleichterungen bei der Anerkennung internationaler Fachkräfte. Mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz, wurde das Anerkennungsverfahren für internationale Fachkräfte vereinfacht und vereinheitlicht. Bundesweit ist nun geregelt, in welchem Umfang und in welcher Form die Unterlagen vorgelegt werden müssen. Mit dem Inkrafttreten des Pflegestudiumstärkungsgesetzes wurde zudem die Möglichkeit geschaffen, auf eine umfassende Gleichwertigkeitsprüfung – zugunsten einer Kenntnisprüfung oder eines Anpassungslehrgangs – zu verzichten. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung wurde die neue Möglichkeit der Anerkennungspartnerschaft geschaffen, die ab März 2024 in Kraft tritt. Danach können Personen aus Drittstaaten künftig erst einreisen und dann das gesamte Anerkennungsverfahren in Deutschland durchführen: Dazu verpflichten sich die angehende Fachkraft und ihr Arbeitgeber, die Anerkennung nach der Einreise zu beantragen und das Verfahren einschließlich Qualifizierung aktiv zu betreiben. Der Aufenthalt ist zunächst für ein Jahr möglich und kann auf bis zu 3 Jahre verlängert werden. 

Mit einer ebenfalls neuen Regelung im Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung wird der Arbeitsmarktzugang für Pflegekräfte um eine Regelung für Pflegehilfskräfte aus Drittstaaten ergänzt. Alle Personen aus Drittstaaten mit einer Pflegeausbildung unterhalb der dreijährigen geregelten Fachkräfteausbildung können im Gesundheits- und Pflegebereich beschäftigt werden. Voraussetzung ist, dass diese Personen entweder eine entsprechende deutsche Berufsausbildung im Pflegebereich oder eine ausländische Pflegequalifikation, die in Deutschland anerkannt wurde, nachweisen können.

Mehr Infos zur Anerkennung auf dem Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen finden Sie hier.

Mehr Infos zur Integration von internationalen Fachkräften gibt es hier

 

Pflege zuhause erleichtern und Bedürftige entlasten
Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sind Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen auf den Weg gebracht worden:

  • Eigenanteile in der Pflege werden weiter begrenzt
    Vollstationär versorgte Pflegebedürftige werden seit dem 1. Januar 2024 noch stärker entlastet. Im ersten Jahr der Heimunterbringung übernimmt die Pflegekasse nun bereits 15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, den Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 für Pflege, einschließlich Betreuung und medizinischer Behandlungspflege, im Heim aufbringen müssen. Im zweiten Jahr übernimmt die Pflegeversicherung künftig 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und bei einer Verweildauer von vier und mehr Jahren 75 Prozent des monatlich zu zahlenden pflegebedingten Eigenanteils. Damit reduzieren sich die Kosten, die Heimbewohner zu tragen haben, spürbar.
     
  • Leistungen für die häusliche Pflege steigen
    Auch das Pflegegeld wurde zum 1. Januar 2024 angehoben. Die Beträge, die Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 für die eigenständige Sicherstellung der Pflege einsetzen – und in der Regel als Anerkennung an pflegende Angehörige weitergeben – sind um 5 Prozent gestiegen. Gleichzeitig wurden auch die Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen, also häusliche Pflegehilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, um 5 Prozent angehoben.
     
  • Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Tage
    Wer einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen unterstützen muss, hat seit dem 1. Januar 2024 jährlich Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person. Bislang war der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person begrenzt.
     
  • Vereinfachungen für Schwerstpflegebedürftige unter 25 Jahren
    Für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind am 1. Januar 2024 verschiedene Verbesserungen bei der Verhinderungspflege in Kraft getreten: u.a. wurde die Höchstdauer auf bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr verlängert und die Möglichkeit eröffnet, dass die Mittel der Kurzzeitpflege auch vollständig für die Verhinderungspflege umgewidmet werden können. Außerdem setzt der Anspruch auf Verhinderungspflege früher ein, und die Voraussetzung einer sechsmonatigen Vorpflegezeit entfällt.
     
  • Auskunftsansprüche von Pflegebedürftigen werden gestärkt
    Versicherte können seit dem 1. Januar 2024 von ihrer Pflegekasse verlangen, halbjährlich eine Übersicht über die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten erhalten. Die Informationen sind dabei so aufzubereiten, dass Laien sie verstehen können. Damit wird es für die Versicherten einfacher, die Leistungen transparent im Blick zu behalten.
     
  • Anspruch auf stationäre Versorgung von Pflegebedürftigen, wenn die Pflegeperson selbst eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nimmt
    Nimmt eine Pflegeperson eine stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch, ist eine vollstationäre Versorgung der gepflegten Person während dieser Zeit in der stationären Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung oder, wenn das nicht möglich ist, in einer vollstationären Pflegeeinrichtung künftig in allen Fallkonstellationen möglich, also auch dann, wenn es sich z. B. um Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) handelt. Damit werden bisher bestehende Lücken geschlossen und es wird ein eigenständiger, weitgehend anrechnungsfreier und umfassender Leistungstatbestand geschaffen. Dies gilt ab 1. Juli 2024.

Mehr Infos zu den Änderungen im Jahr 2024 finden Sie hier.