Das Jahr 2024 bringt in auch für die Pflege einige Neuerungen und Verbesserungen. Das gilt sowohl insbesondere mit Blick auf die Anerkennung internationaler Fachkräfte, als auch für Studierende, die mit einem primärqualifizierenden Pflegestudium beginnen. Darüber hinaus ändert sich Einiges für pflegende Angehörige und Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen.
Dual und bezahlt Pflege studieren
Zum 1. Januar 2024 sind wesentliche Teile des Pflegestudiumstärkungsgesetzes in Kraft getreten. Studierende erhalten nun für die gesamte Dauer des primärqualifizierenden Pflegestudiums eine angemessene Vergütung. Zudem ist nunmehr auch für Studierende in der Pflege der Abschluss eines Ausbildungsvertrags vorgesehen. Diese Regelungen gelten auch für diejenigen, die bereits vor 2024 ein primärqualifizierende Pflegestudium begonnen haben. Die verbleibende Studienzeit wird ab diesem Jahr vergütet.
Mehr Infos dazu gibt es hier.
Internationale Fachkräfte: Anerkennung erleichtern
Darüber hinaus gibt es Erleichterungen bei der Anerkennung internationaler Fachkräfte. Mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz, wurde das Anerkennungsverfahren für internationale Fachkräfte vereinfacht und vereinheitlicht. Bundesweit ist nun geregelt, in welchem Umfang und in welcher Form die Unterlagen vorgelegt werden müssen. Mit dem Inkrafttreten des Pflegestudiumstärkungsgesetzes wurde zudem die Möglichkeit geschaffen, auf eine umfassende Gleichwertigkeitsprüfung – zugunsten einer Kenntnisprüfung oder eines Anpassungslehrgangs – zu verzichten. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung wurde die neue Möglichkeit der Anerkennungspartnerschaft geschaffen, die ab März 2024 in Kraft tritt. Danach können Personen aus Drittstaaten künftig erst einreisen und dann das gesamte Anerkennungsverfahren in Deutschland durchführen: Dazu verpflichten sich die angehende Fachkraft und ihr Arbeitgeber, die Anerkennung nach der Einreise zu beantragen und das Verfahren einschließlich Qualifizierung aktiv zu betreiben. Der Aufenthalt ist zunächst für ein Jahr möglich und kann auf bis zu 3 Jahre verlängert werden.
Mit einer ebenfalls neuen Regelung im Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung wird der Arbeitsmarktzugang für Pflegekräfte um eine Regelung für Pflegehilfskräfte aus Drittstaaten ergänzt. Alle Personen aus Drittstaaten mit einer Pflegeausbildung unterhalb der dreijährigen geregelten Fachkräfteausbildung können im Gesundheits- und Pflegebereich beschäftigt werden. Voraussetzung ist, dass diese Personen entweder eine entsprechende deutsche Berufsausbildung im Pflegebereich oder eine ausländische Pflegequalifikation, die in Deutschland anerkannt wurde, nachweisen können.
Mehr Infos zur Anerkennung auf dem Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen finden Sie hier.
Mehr Infos zur Integration von internationalen Fachkräften gibt es hier.
Pflege zuhause erleichtern und Bedürftige entlasten
Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sind Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen auf den Weg gebracht worden:
Mehr Infos zu den Änderungen im Jahr 2024 finden Sie hier.