Wer in einem Pflegeheim lebt, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Wohngeld. Weil für die Pflegeheime die Bruttokaltmiete als Bemessungsgrundlage des Wohngelds nicht bundeseinheitlich zur Verfügung steht, werden Pflegeheime wie ein Einpersonenhaushalt mit dem Miethöchstbetrag der jeweiligen Mietenstufe des Wohngesetzes behandelt. Durch die Wohngeldreform, die zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, steigt bei den Einpersonenhaushalten bei einer Miete in Höhe des Höchstbetrags die Grenze des wohngeldrechtlichen Einkommens von 987 Euro auf 1.371 Euro (Höchstbetrag Mietenstufe I) beziehungsweise von 1.189 Euro auf 1.541 Euro (Mietenstufe VII).

Ein Antrag auf Wohngeld kann bei der jeweils zuständigen Wohngeldbehörde der Gemeinde, Stadt oder Kreisverwaltung gestellt werden. Ein Antrag kann auch vom Heimträger – bevollmächtigt durch die Pflegeheimbewohnerin und den Pflegeheimbewohner – gestellt werden. Antragsformulare sind im Internet zu finden. Bei vielen Wohngeldbehörden kann der Antrag bereits online gestellt werden.

Wer an einer ersten Einschätzung interessiert ist, ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht, kann den Wohngeld-Plus-Rechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) nutzen:

Mehr erfahren Sie hier.

Hinweis: Der Rechner ist einfach gehalten. Es sind nur wenige Daten zur Eingabe erforderlich. Alle Eingaben sind anonym. Für eine rechtsverbindliche Auskunft bezüglich des Wohngeldanspruchs ist jedoch ein Antrag bei der für die Auszahlung des Wohngeldes zuständigen Behörde zu stellen. Die Nutzung des Wohngeldrechners ersetzt diesen nicht.

 

 

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