Vollstationäre Pflege

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Definition

Stand: 21. Oktober 2021

Bei einer vollstationären Versorgung in einem Pflegeheim übernimmt die Pflegeversicherung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege in dem Pflegeheim im Rahmen pauschaler Sachleistungsbeträge.

Die Höhe der Leistung hängt von dem jeweiligen Pflegegrad ab und beträgt monatlich:

  • in Pflegegrad 2: 770 Euro,
  • in Pflegegrad 3: 1.262 Euro,
  • in Pflegegrad 4: 1.775 Euro, 
  • in Pflegegrad 5: 2.005 Euro.

Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 erhalten bei vollstationärer Pflege in einem Pflegeheim einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich. In der vollstationären Pflege kommt es für die Betroffenen allerdings oftmals nicht nur auf die Höhe der Leistungsbeträge an, sondern auch auf die Höhe des Eigenanteils, der aus eigener Tasche bezahlt werden muss. Der pflegebedingte Eigenanteil stieg früher mit zunehmender Pflegebedürftigkeit. Dies ist seit dem 1. Januar 2017 nicht mehr der Fall, weshalb viele Pflegebedürftige entlastet werden. Alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 bezahlen in einem Pflegeheim nun den gleichen pflegebedingten Eigenanteil. Dieser unterscheidet sich von Pflegeheim zu Pflegeheim. Hinzu kommen die Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Investitionen, die ebenfalls variieren.

Um einen besseren Überblick über die zugelassenen Pflegeheime und die dort jeweils geltenden Pflegesätze und übrigen berechenbaren Kosten zu erhalten, können die Leistungs- und Preisvergleichslisten, die die Pflegekassen kostenfrei zur Verfügung stellen, genutzt werden.

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