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Die gesetzlichen Krankenkassen kommen für Hilfsmittel auf, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine bereits vorhandene Behinderung auszugleichen. Ein Anspruch kann auch im Rahmen von medizinischen Vorsorgeleistungen bestehen, beispielsweise wenn die Versorgung mit einem Hilfsmittel notwendig ist, um Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
Bei Hilfsmitteln gibt es eine breite Palette von Produkten: von Inkontinenzhilfen und Kompressionsstrümpfen über Schuheinlagen, Prothesen und Orthesen bis hin zu Rollstühlen und Hörgeräten. Die Versorgung mit einem Hilfsmittel muss von der Krankenkasse grundsätzlich vorher genehmigt werden, sofern diese nicht (zum Beispiel für bestimmte Hilfsmittel oder bis zu einer bestimmten Wertgrenze) darauf verzichtet hat. Dies gilt auch dann, wenn das Hilfsmittel von einer Ärztin oder einem Arzt verordnet wurde.
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Zur Krankenbehandlung gehören neben Arzneimitteln oft auch technische oder andere Hilfsmittel, die zusätzlich unterstützen und bei der Heilung helfen. Welche Hilfsmittel zahlt die Krankenkasse? Wie hoch ist die Zuzahlung und wo erhalten sie Versicherte? Antworten auf diese Fragen gibt der Online-Ratgeber.
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Gesetzlich Krankenversicherte haben einen Anspruch auf Hilfsmittelversorgung durch ihre Krankenkasse. Der GKV-Spitzenverband hat ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis erstellt.
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Hilfsmittel sind selbst genutzte Gegenstände, die eine Beeinträchtigung des Körpers ausgleichen, den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern oder einer drohenden Behinderung vorbeugen. Der AOK-Bundesverband informiert unter anderem über die Kostenübernahme.
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Die Regelungen zu Hilfsmitteln basieren auf dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).
Pflege hat viele Facetten – im Pflegenetzwerk Deutschland beleuchten wir sie: Hier finden Sie eine Übersicht über Ihre Themen inklusive kurzer Definitionen. Die passenden Inhalte zum Weiterlesen finden Sie im jeweiligen Themenbereich.