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Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit mindestens Pflegegrad 2 können eine Kostenerstattung zum Ersatz von Aufwendungen für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag unter Anrechnung auf den monatlichen Leistungsbetrag ihres Anspruchs auf ambulante Pflegesachleistungen erhalten, soweit für den entsprechenden Leistungsbetrag in dem jeweiligen Kalendermonat keine ambulanten Pflegesachleistungen von einem Pflegedienst bezogen worden sind. Auf diese Weise kann der Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen zum Teil in einen Anspruch auf eine Kostenerstattung für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag „umgewandelt“ werden. Der hierfür verwendete Betrag darf je Kalendermonat höchstens 40 Prozent des Leistungsbetrags für ambulante Pflegesachleistungen betragen, der in dem jeweiligen Pflegegrad vorgesehen ist.
Der Umwandlungsanspruch und der Entlastungsbetrag können unabhängig voneinander genutzt werden.
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Manche Pflegebedürftige nehmen die ambulanten Pflegesachleistungen nicht oder nicht vollständig in Anspruch. Sie können dann einen Teil der ambulanten Pflegesachleistungen in einen Anspruch auf eine Kostenerstattung für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag umwandeln. Mehr dazu lesen Sie auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums.
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Die Regelungen zum Umwandlungsanspruch basieren auf dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI).
Pflege hat viele Facetten – im Pflegenetzwerk Deutschland beleuchten wir sie: Hier finden Sie eine Übersicht über Ihre Themen inklusive kurzer Definitionen. Die passenden Inhalte zum Weiterlesen finden Sie im jeweiligen Themenbereich.