Tarifbindung in der Langzeitpflege

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Hintergrund

Stand: 02. September 2022

Seit dem 01. September 2022 muss eine Pflegeeinrichtung, um als solche zugelassen zu sein, entweder selbst tarifgebunden sein oder ihre Pflege- und Betreuungskräfte mindestens in Höhe von in der Region anwendbaren Pflege-Tarifverträgen entlohnen. 

Im Gegenzug sind die Pflegekassen verpflichtet, die steigenden Lohnaufwendungen bei den Verhandlungen der Vergütung der Pflegeleistungen zu berücksichtigen und damit die Refinanzierung der Tarifbindung oder -orientierung zu gewährleisten.

Bereits in den vergangenen Jahren sind die Löhne in der Altenpflege deutlich gestiegen. Von 2017 bis 2021 betrug der Lohnzuwachs in der Altenpflege insgesamt 20,8 Prozent. Damit übertraf die Lohnentwicklung in der Altenpflege die durchschnittliche Lohnentwicklung aller Branchen mit einem Gesamtanstieg von 9,6 Prozent und in der Krankenpflege mit 13,6 Prozent. In der Altenpflege haben die Löhne für Fachkräfte seit 2020 erstmals das Durchschnittsniveau überschritten.

Um Pflegebedürftige bei den damit einhergehenden höheren Eigenanteilen in der stationären Pflege zu entlasten, wurden diese bereits zum 01. Januar 2022 gestaffelt begrenzt. So erhalten Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in stationären Einrichtungen – je nach Verweildauer – einen durch die Pflegekassen finanzierten Zuschuss zu ihrem privat zu zahlenden Eigenanteil in Höhe von 5 bis 70 Prozent. Durchschnittlich ergeben sich zum Stichtag 01. Juli 2022 Entlastungswirkungen von 368 Euro pro Monat. (Als Beispiel: Pflegebedürftige, die sich im vierten Jahr oder länger in einer stationären Einrichtung befinden, zahlen damit durchschnittlich nicht mehr 964 Euro pro Monat, sondern nur noch 289 Euro als selbst zu tragenden pflegebedingten Eigenanteil.)

Um Pflegebedürftige zu entlasten, die ambulant versorgt werden, wurden wiederum die Leistungsbeträge für Pflegesachleistungen erhöht. Seit dem 01. Januar 2022 erhalten ambulant Versorgte zwischen 35 Euro (Pflegegrad 2) und 100 Euro (Pflegegrad 5) mehr.

Hintergrund: Tariftreueregelung

Trotz des Lohnanstiegs in der Altenpflege erhalten Beschäftigte dort immer noch rund 700 Euro im Monat weniger als ihre Kolleginnen und Kollegen in der Krankenpflege. Mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) wurden deshalb Pflegeheime und ambulante Pflegedienste verpflichtet, ihre Mitarbeitenden in den Bereichen Pflege und Betreuung ab 01. September 2022 nach Tarif zu bezahlen. Mit dem zum 30. Juni 2022 in Kraft getretenen Pflegebonusgesetz wurden die gesetzlichen Regelungen und Umsetzungsvorschriften konkretisiert und präzisiert. Mit der Umsetzung dieser Regelungen wird auch der Zielsetzung des Koalitionsvertrags Rechnung getragen, die Gehaltslücke zwischen Kranken- und Altenpflege weiter zu schließen.

Aus der Praxis

Illustrative Darstellung von Händen und Sprechblasen

Tarifbindung in der Langzeitpflege: Ihre Erfahrungen und Meinungen

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