Flexible Arbeitszeiten, gute abgestimmte Dienstpläne oder ein späterer Schichtbeginn: Einrichtungen in der Pflege können im Wettbewerb um qualifiziertes Personal mit Arbeitsbedingungen punkten, die eine gute Vereinbarkeit von Familie und Beruf ermöglichen. Auch wenn manche Arbeitgeber dieses Potenzial nicht ausschöpfen, haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit, ihre Rechte für eine bessere Vereinbarkeit geltend zu machen. Barbara Susec, Gewerkschafterin bei ver.di im Bereich Gesundheitswesen/Gesundheitspolitik, informierte im Rahmen eines Praxisdialogs über die wichtigsten Rechtsgrundlagen:
- Teilzeitgesetz: Arbeitnehmende haben nach einer Beschäftigungszeit von sechs Monaten grundsätzlich das Recht darauf, ihre Arbeitszeit zeitlich befristet zu reduzieren. Dies regelt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Dabei besteht jedoch kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, um die Einkommenseinbußen abzufedern.
- Pflegezeitgesetz: Müssen kranke Kinder oder andere nahe Familienangehörige akut betreut werden, haben Beschäftigte derzeit das Recht, sich maximal zehn Tage von der Arbeit freistellen zu lassen.
- Kinderkrankengeld: Gesetzlich Versicherten steht zusätzlich zur Freistellung durch die Pflegezeit ein Anspruch auf das Kinderkrankengeld zu, wenn ihr erkranktes und ebenfalls gesetzlich krankenversichertes Kind unter zwölf Jahre alt ist und eine andere im Haushalt lebende Person die erforderliche Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege nicht übernehmen kann. Vor dem Hintergrund, dass die Corona-Pandemie alle vor große Herausforderungen stellt und zu einer häufigeren Inanspruchnahme des Kinderkrankengeldes führt, ist der Kinderkrankengeldanspruch sowohl für das Jahr 2021 als auch für das Jahr 2022 ausgeweitet worden. Gesetzlich krankenversicherte Eltern können im Jahr 2022 je gesetzlich krankenversichertem Kind statt für längstens 10 Arbeitstage für bis zu 30 Arbeitstage (Alleinerziehende statt für längstens 20 Arbeitstage für bis zu 60 Arbeitstage) Kinderkrankengeld beantragen. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil und Kalenderjahr für nicht mehr als 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 130 Arbeitstage.
- Familienpflegezeitgesetz: Mit der Familienpflegezeit besteht die Möglichkeit, sich für die Pflege von nahen Angehörigen bis zu 24 Monate von der Beschäftigung freistellen zu lassen. Diese Freistellung kann jedoch nicht mit dem Anspruch aus dem Pflegezeitgesetz kombiniert werden.
- Pflegepersonalstärkungsgesetz: Das Gesetz hat unter anderem zum Ziel, das Pflegepersonal im Alltag spürbar durch eine bessere Personalausstattung und bessere Arbeitsbedingungen zu entlasten. Dazu gehört auch die Förderung von Maßnahmen ambulanter und vollstationärer Pflegeeinrichtungen zur besseren Vereinbarkeit von Pflege, Beruf und Familie.
- Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen: Für eine gute Arbeitszeitgestaltung kommt es auch auf zugeschnittene Lösungen für die jeweilige Einrichtung an. Wenn diese in Verträgen und Vereinbarungen festgehalten sind, bietet das Sicherheit für alle Seiten.