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Beschäftigte haben seit dem 1. Januar 2015 einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit, das heißt auf eine teilweise Freistellung für die häusliche Pflege von nahen Angehörigen von bis zu 24 Monaten bei einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden. Wurde eine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit für einen kürzeren Zeitraum beantragt, kann der Zeitraum der Freistellung mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zur Höchstdauer von 24 Monaten verlängert werden. Sofern ein vorgesehener Wechsel in der Person der oder des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann, haben Beschäftigte gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Verlängerung der Familienpflegezeit.
Um minderjährige pflegebedürftige nahe Angehörige sowohl im eigenen Zuhause als auch in außerhäuslicher Umgebung betreuen zu können, besteht für Beschäftigte ebenfalls die Möglichkeit der Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz (teilweise Freistellung bis zu 24 Monaten bei einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden) oder nach dem Pflegezeitgesetz (vollständige oder teilweise Freistellung bis zu sechs Monaten).
Die Ansprüche auf teilweise Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz gelten nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
Zur besseren Abfederung des Lebensunterhalts können Beschäftigte, die eine Freistellung nach dem Familienpflegezeitgesetz in Anspruch nehmen, ein zinsloses staatliches Darlehen erhalten. Das zinslose Darlehen kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt werden.
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Beschäftigte haben einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit, das heißt auf eine teilweise Freistellung für die häusliche Pflege von nahen Angehörigen. Das Bundesgesundheitsministerium informiert über die Voraussetzungen und Regelungen.
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Die Familienpflegezeit unterstützt Beschäftigte bei der Vereinbarkeit von Pflege naher pflegebedürftiger Angehöriger und Berufstätigkeit. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat Hintergrundinformationen zusammengestellt.
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Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ist für die finanzielle Förderung während der Freistellung zuständig – und hat Informationsmaterialien, Formulare, Merkblätter und Hilfen zur Berechnung der Darlehenshöhe zusammengestellt.
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Ein Familienmitglied benötigt Pflege und Unterstützung? Pflegende Angehörige haben einen gesetzlichen Anspruch auf Familienpflegezeit. Die Techniker Krankenkasse informiert über die Möglichkeiten, um Verdiensteinbußen auszugleichen.
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Die Regelungen zur Familienpflegezeit basieren auf dem gleichnamigen Gesetz.
Arbeitsbedingungen, durch die sich Familie und Beruf gut vereinbaren lassen, zeichnen attraktive Arbeitgeber aus. Doch nicht alle Betriebe können oder wollen ihre Abläufe familienfreundlich gestalten. Auf welche Rechte können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dann berufen?
Pflege hat viele Facetten – im Pflegenetzwerk Deutschland beleuchten wir sie: Hier finden Sie eine Übersicht über Ihre Themen inklusive kurzer Definitionen. Die passenden Inhalte zum Weiterlesen finden Sie im jeweiligen Themenbereich.