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Die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf ist im Familienpflegezeitgesetz und im Pflegezeitgesetz deutlich verbessert worden. Beschäftigte haben seitdem mehr zeitliche Flexibilität und Sicherheit, um nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen.
Beschäftigte, die in einer akut aufgetretenen Pflegesituation Zeit für die Organisation oder Sicherstellung der Pflege einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen benötigen, können der Arbeit bis zu zehn Tage fernbleiben. Sie können in diesen Fällen für insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftigen nahen Angehörigen Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung erhalten. Dieses wird auf Antrag von der Pflegekasse gewährt.
Beschäftigte, die eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen zu Hause pflegen, können sich außerdem unter bestimmten Voraussetzungen bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen (Pflegezeit). Bei minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen besteht ein Anspruch auf Freistellung auch dann, wenn eine Betreuung außerhalb der häuslichen Umgebung erfolgt. Darüber hinaus können Beschäftigte eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung bis zu drei Monate für die Begleitung einer beziehungsweise eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase beanspruchen. Auch in diesem Fall müssen Beschäftigte die entsprechende Erkrankung der beziehungsweise des nahen Angehörigen durch eine ärztliche Bescheinigung gegenüber dem Arbeitgeber nachweisen. Auf diese Freistellungen haben Beschäftigte einen Anspruch gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten. Zudem haben Beschäftigte in Betrieben mit in der Regel 25 oder mehr Beschäftigten ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten einen Anspruch auf Familienpflegezeit, das heißt auf eine teilweise Freistellung für die Pflege einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung über einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten bei einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden.
Zur besseren Abfederung des Lebensunterhalts können Beschäftigte, die Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz oder nach dem Familienpflegezeitgesetz in Anspruch nehmen, ein zinsloses staatliches Darlehen erhalten.
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Mehr zeitliche Flexibilität und Sicherheit, um nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen – das ermöglichen die Regelungen im Familienpflegezeitgesetz und im Pflegezeitgesetz. Das Bundesgesundheitsministerium informiert über die Unterstützungsmöglichkeiten.
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Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf hilft Beschäftigten, die ihre pflegebedürftigen nahen Angehörigen selbst pflegen möchten. Lesen Sie hierzu mehr vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
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Die Regelungen zu den Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz können Sie auf der Website des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) im Detail nachlesen.
Pflege hat viele Facetten – im Pflegenetzwerk Deutschland beleuchten wir sie: Hier finden Sie eine Übersicht über Ihre Themen inklusive kurzer Definitionen. Die passenden Inhalte zum Weiterlesen finden Sie im jeweiligen Themenbereich.