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Manche Pflegebedürftige sind für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, weil zum Beispiel eine Krisensituation bei der häuslichen Pflege bewältigt oder der Übergang im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt geregelt werden muss. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden vollstationären Pflegeeinrichtungen. Als Leistung der Pflegeversicherung kann die Kurzzeitpflege ab dem Pflegegrad 2 insbesondere dann in Anspruch genommen werden, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann.
Außerdem kann die Kurzzeitpflege auch in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in Anspruch genommen werden, die keine Zulassung zur pflegerischen Versorgung nach dem SGB XI haben, wenn die oder der pflegende Angehörige in dieser Einrichtung oder in der Nähe eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nimmt. Damit wird es pflegenden Angehörigen erleichtert, an Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen.
Die Leistung der Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege unterscheidet sich finanziell nicht nach Pflegegraden, sondern steht unabhängig von der Einstufung allen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5 in gleicher Höhe zur Verfügung. Die Höhe der Leistung beträgt bis zu 1.612 Euro im Jahr für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr.
Personen mit dem Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat, also bis zu 1.500 Euro pro Jahr, einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Im Kalenderjahr noch nicht in Anspruch genommene Mittel der Verhinderungspflege können auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Dadurch kann der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 3.224 Euro im Kalenderjahr erhöht, also maximal verdoppelt werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet. Während der Kurzzeitpflege wird für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes weitergezahlt.
Seit dem 1. Januar 2016 besteht zudem ein Anspruch auf eine Kurzzeitpflege als Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), wenn keine Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Rechts der Pflegeversicherung vorliegt. Reicht ambulante Unterstützung in Form von häuslicher Krankenpflege und/oder Haushaltshilfe nicht aus, können entsprechend Versicherte eine Kurzzeitpflege als Leistung der GKV in einer geeigneten Einrichtung in Anspruch nehmen. Der Leistungsumfang entspricht dem der sozialen Pflegeversicherung, das heißt, es werden Aufwendungen bis zum Höchstbeitrag von derzeit 1.612 Euro im Kalenderjahr übernommen.
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Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechend zugelassenen vollstationären Einrichtungen – in Krisensituationen oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Das Bundesgesundheitsministerium informiert über Voraussetzungen und Leistungen.
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Kurzzeitpflege kann nach einer Krankenhausentlassung oder einem Rehabilitationsaufenthalt verordnet werden, wenn eine ausreichende Betreuung zu Hause zeitweise nicht sichergestellt ist. Auf der Website der AOK finden Sie die Gesetze und Verordnungen.
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Wann kann ich Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen? Muss ich einen Antrag stellen? Welche Kosten werden übernommen? Und wie wird die Kurzzeitpflege abgerechnet? Antworten auf diese Fragen hat die Techniker Krankenkasse zusammengestellt.
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Die Regelungen zur Kurzzeitpflege basieren auf dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI).
Pflege hat viele Facetten – im Pflegenetzwerk Deutschland beleuchten wir sie: Hier finden Sie eine Übersicht über Ihre Themen inklusive kurzer Definitionen. Die passenden Inhalte zum Weiterlesen finden Sie im jeweiligen Themenbereich.