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Pflegebedürftige, die weiterhin zu Hause leben, können einen zugelassenen professionellen Pflegedienst engagieren und erhalten dann die sogenannten ambulanten Pflegesachleistungen. Diese werden auch häusliche Pflegehilfe genannt. Dazu zählen:
Die ambulanten Pflegesachleistungen können jeweils entsprechend der individuellen Pflegesituation bedarfsgerecht zusammengestellt werden. Die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung für die Inanspruchnahme von ambulanten Sachleistungen eines Pflegedienstes betragen seit dem 1. Januar 2025 monatlich im:
Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können ihren Anspruch auf den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat für Leistungen von ambulanten Pflegediensten im Sinne der oben genannten ambulanten Sachleistungen einschließlich Leistungen der sogenannten Selbstversorgung einsetzen. Unter Leistungen im Bereich der Selbstversorgung versteht man dabei bestimmte körperbezogene Pflegemaßnahmen, vor allem in Bezug auf Ernährung und Körperpflege, zum Beispiel Hilfen beim Duschen oder Sichwaschen.
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Erfahren Sie auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums mehr über ambulante Pflegesachleistungen und welche Wahlmöglichkeiten der Pflegebedürftige hat.
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Die Regelungen zur ambulanten Pflegesachleistung basieren auf dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI).
Pflege hat viele Facetten – im Pflegenetzwerk Deutschland beleuchten wir sie: Hier finden Sie eine Übersicht über Ihre Themen inklusive kurzer Definitionen. Die passenden Inhalte zum Weiterlesen finden Sie im jeweiligen Themenbereich.