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Bei der Neugründung einer ambulant betreuten Wohngruppe kann eine Anschubfinanzierung für die Wohngruppe infrage kommen. Dabei handelt es sich um eine Leistung der Pflegeversicherung – neben dem Wohngruppenzuschlag in Höhe von 214 Euro im Monat, den Pflegebedürftige aus der Pflegeversicherung erhalten, wenn sie gemeinsam eine Person in einer ambulant betreuten Wohngruppe für allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten oder zur Unterstützung der Wohngruppenmitglieder bei der Haushaltsführung beauftragen. Die Anschubfinanzierung beträgt bis zu 2.500 Euro je pflegebedürftige Person, maximal 10.000 Euro insgesamt je Wohngruppe, und ist für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung der gemeinsamen Wohnung bei Gründung einer ambulant betreuten Pflege-Wohngruppe gedacht. Nähere Auskünfte hierzu erhält man auf Anfrage bei den Pflegekassen.
Website
In ambulant betreuten Wohngruppen leben Pflegebedürftige zusammen. Für die Gründung einer solchen Pflege-Wohngruppe kann eine Anschubfinanzierung infrage kommen. Auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums finden Sie weitere Informationen zur möglichen Höhe des Zuschusses.
Publikation
Wie viele Pflegebedürftige müssen in einer ambulant betreuten Pflege-Wohngruppe zusammenleben, damit eine Anschubfinanzierung möglich ist? Und was zählt als Gründung? Die Postbeamtenkrankenkasse hat ein Informationsblatt erstellt.
Website
Die Regelungen zur Anschubfinanzierung für ambulant betreute Wohngruppen basieren auf dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI).
Pflege hat viele Facetten – im Pflegenetzwerk Deutschland beleuchten wir sie: Hier finden Sie eine Übersicht über Ihre Themen inklusive kurzer Definitionen. Die passenden Inhalte zum Weiterlesen finden Sie im jeweiligen Themenbereich.