Betreuungsdienste

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Definition

Stand: 07. Oktober 2021

Mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz hat der Gesetzgeber ein Modellvorhaben zur praktischen Erprobung und wissenschaftlichen Evaluation von Leistungen der häuslichen Betreuung durch neuartige Betreuungsdienste durchführen lassen, die sich ausschließlich auf Leistungen der häuslichen Betreuung, insbesondere für Pflegebedürftige mit Demenz, und auf Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung konzentrieren. Ziel war es, mithilfe einer wissenschaftlichen Begleitung wichtige Erkenntnisse zu erhalten, inwieweit die häusliche Betreuung und hauswirtschaftliche Versorgung auf eine breitere fachliche und personelle Basis gestellt werden können.

Mit der Umsetzung des Modellvorhabens wurde der Spitzenverband Bund der Pflegekassen (GKV-Spitzenverband) beauftragt. Die wissenschaftliche Begleitung erfolgte durch das IGES Institut Berlin. Das Modellvorhaben wurde erfolgreich abgeschlossen. Die Ergebnisse zeigen unter anderem auf, dass die ambulanten Betreuungsdienste einen wichtigen und wertvollen Beitrag zur Professionalisierung von Betreuung und Betreuungsleistungen im ambulanten Bereich leisten.

Um das Angebot von Betreuung und Hauswirtschaft auszuweiten, wurden mit dem Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz [TSVG]) Betreuungsdienste als zugelassene Leistungserbringer im System der sozialen Pflegeversicherung eingeführt (§ 71 Abs. 1a Elftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB XI]). Die gesetzlichen Regelungen zu den Betreuungsdiensten sind am 11. Mai 2019 in Kraft getreten.

Die Landesverbände der Pflegekassen sind danach verpflichtet, mit hierfür qualifizierten Leistungserbringern Verträge zu schließen, die qualitätsgesicherte pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung anbieten. Die Vorschriften des SGB XI, die für Pflegedienste gelten, sind auch auf die Betreuungsdienste entsprechend anzuwenden, soweit keine davon abweichende Regelung bestimmt ist (§ 71 Abs. 1a SGB XI).

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