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Viele pflegebedürftige Menschen haben den Wunsch, in den eigenen vier Wänden gepflegt zu werden, und viele Angehörige möchten sich auch um ihre pflegebedürftigen Verwandten kümmern, ohne dabei auf Leistungen der sozialen Absicherung verzichten zu müssen. Pflegepersonen haben daher Ansprüche auf Leistungen zur sozialen Sicherung.
Seit dem 1. Januar 2017 gilt:
Wer eine oder mehrere pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 2 bis 5 in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig für wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt, kann Leistungen zur sozialen Sicherung von der Pflegeversicherung erhalten. Ist die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig, zahlt die Pflegeversicherung Beiträge zur Rentenversicherung. Die Höhe richtet sich dabei nach dem Pflegegrad sowie der bezogenen Leistungsart (nur Pflegegeld, Bezug der Kombinationsleistung oder voller Bezug der ambulanten Pflegesachleistungen). Erfüllt sie die oben beschriebenen Voraussetzungen, um Leistungen zur sozialen Sicherung zu erhalten, ist die Pflegeperson bei den Pflegetätigkeiten und Hilfen bei der Haushaltsführung für die pflegebedürftige Person ferner beitragsfrei gesetzlich unfallversichert. Dabei ist auch der Hin- und Rückweg zum Ort der Pflegetätigkeit versichert, wenn die Pflegeperson in einer anderen Wohnung lebt als die pflegebedürftige Person. Für Pflegepersonen, die aus dem Beruf aussteigen, um sich um pflegebedürftige Angehörige zu kümmern, zahlt die Pflegeversicherung seit dem 1. Januar 2017 unter bestimmten Voraussetzungen außerdem die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die gesamte Dauer der Pflegetätigkeit. Die Pflegepersonen verlieren nicht den Versicherungsschutz und haben damit – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf Arbeitslosengeld und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, falls ein nahtloser Einstieg in eine Beschäftigung nach Ende der Pflegetätigkeit nicht gelingt. Gleiches gilt für Personen, die für die Pflege den Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung unterbrechen.
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Wer eine andere Person zu Hause pflegt, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen zur sozialen Sicherung – beispielsweise zur Rente. Erfahren Sie auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums, welche Leistungen es gibt und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen.
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Pflegende Angehörige müssen oftmals ihre Berufstätigkeit reduzieren. Damit sie sozial abgesichert sind, zahlen die Pflegekassen Beiträge zur Sozialversicherung. Weitere Informationen dazu gibt die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
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Die Regelungen zur sozialen Absicherung pflegender Angehöriger basieren auf dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI).
Pflege hat viele Facetten – im Pflegenetzwerk Deutschland beleuchten wir sie: Hier finden Sie eine Übersicht über Ihre Themen inklusive kurzer Definitionen. Die passenden Inhalte zum Weiterlesen finden Sie im jeweiligen Themenbereich.