Pflegeverständnis in der Vertragsgestaltung der ambulanten Pflege

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Definition

Stand: 16. November 2021

Zum 1. Januar 2017 wurden der Pflegebedürftigkeitsbegriff und das Begutachtungsinstrument zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit neu definiert und gesetzlich verankert. Grundlage ist ein pflegewissenschaftlich fundiertes Verständnis von Pflegebedürftigkeit – mit dem ein Perspektivwechsel von der bisherigen defizitbezogenen Sicht auf den zu pflegenden Menschen in der Pflegeversicherung hin zu einer ressourcenorientierten Sichtweise verbunden ist. Das bedeutet: Der pflegebedürftige Mensch mit seinen individuellen Bedürfnissen und Bedarfen steht im Mittelpunkt und soll dabei unterstützt werden, ein möglichst selbstbestimmtes und selbstständiges Leben zu führen.

Durch den Pflegebedürftigkeitsbegriff haben sich nicht nur das Begutachtungsinstrument und der Leistungszugang geändert. Beeinflusst wird dadurch auch das Verständnis von Pflege, das sich stärker darauf ausrichtet, die Selbständigkeit der Pflegebedürftigen möglichst lange zu erhalten und zu fördern.

Der Beirat zur Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs nach § 18c SGB XI, der in den Jahren 2017 bis 2019 die Umsetzung der neuen Regelungen in die Praxis begleitete, nannte in diesem Zusammenhang sieben Themenfelder, die zwar unterschiedliche Verantwortungsbereiche aufgreifen und unterschiedliche Akteure adressieren, aber in ihrer inhaltlichen Zielsetzung aufeinander bezogen sind.

Ein zentraler Baustein für die ambulante Pflege ist dabei die konzeptionelle Überarbeitung der Landesrahmenverträge nach § 75 SGB XI.

Das Bundesgesundheitsministerium hat in diesem Zusammenhang die Bildung einer unabhängigen Expertengruppe „Vertragsgestaltung in der Pflege auf Grundlage des seit 2017 geltenden Pflegeverständnisses“ unterstützt. Deren Ziel ist es, die Landesrahmenvertragspartner mit konzeptionellen Vorarbeiten hinsichtlich der Abbildung des geltenden Pflegeverständnisses zu unterstützen und dabei die verschiedenen Perspektiven und Blickwinkel zu berücksichtigen. In dieser Expertengruppe wirkten Vertreterinnen und Vertreter aus (Pflege-)Wissenschaft und (Pflege-)Recht, Pflegeexpertinnen und -experten sowie Menschen aus der Praxis der Pflegeeinrichtungen, aus Trägerverbänden und Pflegekassen zusammen, um Empfehlungen für die Landesrahmenvertragspartner zu erarbeiten.

Der konzeptionelle Vorschlag der Expertengruppe greift das Pflegeverständnis des heutigen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und den damit seit 2017 einhergehenden Perspektivwechsel auf, nach dem sich pflegerische Aufgaben stärker an eine ressourcenorientierte Sichtweise anlehnen. In dem Vorschlag wird das Augenmerk auf pflegerische Aufgaben gerichtet, die bei der Unterstützung der pflegebedürftigen Menschen und ihrer An- und Zugehörigen flexibel an deren Bedürfnissen sowie an aktuellen Problem- und Bedarfslagen auszurichten sind.

Die Empfehlung der Expertengruppe für die Beschreibung pflegerischer Aufgaben in den Rahmenverträgen gemäß § 75 SGB XI für die ambulante Pflege liegt nun vor – und wird hier der Fachöffentlichkeit zur Verfügung gestellt: „Empfehlungen für die Landesrahmenvertragspartner zur Umsetzung des § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB XI“

In einführenden Erläuterungen führt die Expertengruppe in die Grundlagen und Ziele ihrer Empfehlung ein: „Erläuterungen zur Entwurfsempfehlung zur konzeptionellen Ausrichtung von Landesrahmenverträgen nach § 75 SGB XI für die ambulante Pflege auf der Grundlage des geltenden Pflegebedürftigkeitsbegriffs